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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung

zur Satzung über die Friedhofsordnung

der Stadt Gladenbach

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 01.06.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 16.05.2024 für alle bestehenden Friedhöfe der Stadt Gladenbach folgende Gebührenordnung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 01.06.2024 Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner/in

(1)

Schuldner/in der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der/die Antragsteller/in.

(2)

Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:

a)

die Antragstellerin oder der Antragsteller

b)

diejenige Person, die sich der Stadt Gladenbach gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)

Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Beitreibung

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs­vollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 8 - 14 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren durch den Magistrat der Stadt Gladenbach gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Aufrechnung

Aufrechnungen gegen Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, sind nur im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

II. Gebühren

§ 8 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der

Leichenhalle

Für die Benutzung der Friedhofskapelle und/oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Benutzung der Friedhofskapelle in Gladenbach, Mornshausen und Weidenhausen

120,00 €

in allen übrigen Stadtteilen

90,00 €

b)

für die Heizung der Friedhofskapelle

50,00 €

c)

für die Aufbewahrung einer Leiche

60,00 €

§ 9 Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

1.

in einem Reihengrab

700,00 €

2.

in einem Wahlgrab

2.1

Erstbestattung

700,00 €

2.2

jede weitere Bestattung

1.500,00 €

b)

für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren einschließlich Totgeburten und Föten (gem. § 28 der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach)

200,00 €

c)

für die Beisetzung einer Aschenurne

300,00 €

§ 10 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Umbettung einer Leiche

1.

innerhalb des Friedhofs

1.1

in ein Reihengrab oder als Erstbelegung in ein Wahlgrab

2.200,00 €

als Zweitbelegung in ein Wahlgrab

2.800,00 €

2.

innerhalb der Stadt

2.1

in ein Reihengrab oder Erstbelegung in ein Wahlgrab

2.400,00 €

2.2

als Zweitbelegung in ein Wahlgrab

3.000,00 €

3.

in eine andere Stadt/Gemeinde

2.200,00 €

b)

Handelt es sich um Leichen von Kindern unter 5 Jahren, so beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

c)

Für die Umbettung einer Aschenurne beträgt die Umbettungsgebühr

1.

innerhalb des Friedhofs

300,00 €

2.

innerhalb der Stadt

400,00 €

3.

in eine andere Stadt/Gemeinde

400,00 €

§ 11

Die Gebühren nach den §§ 8 und 9 entfallen ganz oder teilweise, wenn die Leistungen von dem Gebührenpflichtigen nicht in Anspruch genommen werden bzw. wenn entsprechende Einrichtungen nicht vorhanden sind.

§ 12 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für

Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf 35 Jahre sind zu entrichten:

für zwei Grabstellen

2.100,00 €

für die Hinzubelegung einer Urne in einem

bestehenden vollbelegten Wahlgrab

200,00 €

(2)

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf 35 Jahre werden erhoben:

a)

für Grabstätten (1,00 m x 1,00 m) bis zu 2 Urnen

800,00 €

b)

für Grabstätten (2,00 m x 1,00 m) bis zu 4 Urnen

1.050,00 €

Für die Verlängerung der in Abs. 1 u. 2 bezeichneten Nutzungsrechte maximal auf die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren ist eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, die sich aus dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur ursprünglichen Nutzungszeit ergibt:

a)

für Erdbestattungen je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung

60,00 €

b)

für Urnenbestattungen je Grabstelle pro Jahr der Verlängerung

25,00 €

§ 13 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten für

Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erd- oder Urnenbestattung werden erhoben

a)

zur Beisetzung einer verstorbenen Person im Alter bis zu 5 Jahren

150,00 €

b)

zur Beisetzung einer verstorbenen Person über 5 Jahre

750,00 €

c)

zur Beisetzung einer Aschenurne

500,00 €

d)

zur Beisetzung einer Aschenurne im Rasengrabfeld *

700,00 €

e)

zur Beisetzung einer Aschenurne in einer Baumgrabstätte *

750,00 €

f)

zur Beisetzung einer Rasenerdbestattung*

1.200,00 €

g)

für die Hinzulegung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab

200,00 €

*einschließlich der Rasenpflege während der 25-jährigen Ruhefrist

§ 14 Gebühren für Grabräumung

Für die Abräumung bzw. Beseitigung eines Grabmals oder einer Abdeckplatte und der sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung nach § 34 der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 01.06.2024 werden erhoben:

Für Erdbestattungen:

1.1

Wahlgrab

500,00 €

1.2

Reihengrab

400,00 €

1.3

Kindergrab

165,00 €

1.4

Rasenerdgrab / Rasentiefengrab

150,00 €

Für Urnenbestattungen:

2.1

Reihengrab und Wahlgrab bis zu 2 Urnen

250,00 €

2.2

sonstiges Wahlgrab bis zu 4 Urnen

400,00 €

2.3

Rasenurnengrab

100,00 €

§ 15 Genehmigungsgebühren

(1)

Für die Erteilung einer Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeiten

40,00 €

(2)

Für die Errichtung von Grabmalen jeglicher Art

40,00 €

(3)

Für die Erteilung einer Urnenaufnahmebestätigung

20,00 €

(4)

Zur Umbettung einer Leiche oder Urne

40,00 €

§ 16 Sonstige Gebühren

Gebühr für die Bestattung außerhalb der regulären Bestattungszeiten

200,00 €

§ 17 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach tritt zum 01.06.2024 in Kraft.

Die momentan gültige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Gladenbach ist vom 18.12.2003, in Kraft getreten am 01.01.2004, die 1. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 16.11.2006, in Kraft getreten am 01.12.2006, die 2. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 23.08.2012, in Kraft getreten am 31.08.2012 und der 3. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 11.12.2014, in Kraft getreten am 19.12.2014, treten außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 16.05.2024 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gladenbach, den 17.05.2024

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez.
Peter Kremer
Bürgermeister