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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach ohne Nummer

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534) zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in der Sitzung vom 16.05.2024 für die Friedhöfe der Stadt Gladenbach die folgende Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Kernstadt und der Stadtteile Bellnhausen, Diedenshausen, Erdhausen, Friebertshausen, Frohnhausen, Kehlnbach, Mornshausen, Rachelshausen, Römershausen, Rüchenbach, Runzhausen, Sinkershausen, Weidenhausen und Weitershausen.

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1)

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,

a)

die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Gladenbach waren oder

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf der in § 1 genannten Friedhöfe hatten oder

c)

die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Gladenbach beigesetzt werden oder

d)

die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Gladenbach gelebt haben oder

e)

totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Gladenbach waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1)

Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2)

Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3)

Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4)

Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5)

Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6)

Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Widmung

(1)

Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2)

Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3)

Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1)

Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)

Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a)

Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Bestattungsunternehmen oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,

b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)

Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i)

abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3)

Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1)

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b)

diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3)

Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4)

Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5)

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. Berechtigungskarten sind nicht übertragbar.

(6)

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9)

Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10)

Firmenwerbung ist auf den Friedhöfen der Stadt Gladenbach nicht gestattet.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4)

Bestattungen finden nur montags bis freitags statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2)

Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3)

Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge und Urnen aus leicht abbaubarem Material zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4)

Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen gemäß § 18 Abs. 1 FBG nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5)

Die Stadt Gladenbach haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6)

Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle / in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7)

Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder eigenverantwortlich im Sinne des Haftungsrechts durch Träger, die von den Angehörigen beauftragt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1)

Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2)

Im Stadtteil Rüchenbach kann die Bestattung nach der bisherigen Übung eigenverantwortlich im Sinne des Haftungsrechts in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe vorgenommen werden.

(3)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(4)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(5)

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Für Aschen, die in einem belegten Reihen-/Wahlgrab beigesetzt sind, beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Gladenbach nicht zulässig.

(3)

Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5)

Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Nutzungszeit kann auf Antrag zurückgegeben werden.

(6)

Bei Baumgrabstätten sind Urnenausgrabungen und Umbettungen grundsätzlich ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1)

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a)

Reihengrabstätten,

b)

Wahlgrabstätten,

c)

Urnenreihengrabstätten,

d)

Urnenwahlgrabstätten oder Urnenwände,

e)

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

f)

Feld für Rasenurnenbestattungen mit Gedenkstein,

g)

Feld für anonyme Rasenerdbestattungen,

h)

Feld für Rasenerdbestattungen mit Gedenkstein,

i)

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten,

j)

Urnenbaumgrabstätten,

k)

Sarglose Bestattungen aus religiösen Gründen.

(2)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3)

Die Bestattungen erfolgen nach den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Belegungsplänen.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1)

Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt.

(2)

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1)

In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2)

Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1)

Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2)

Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1.

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,20 m

Breite:

0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

2.

Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

2,00 m oder 2,20 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

Das jeweilige Maß richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten bzw. nach den Belegungsplänen.

Jede Grabstelle eines Tiefengrabes hat folgende Maße:

Länge:

2,20 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Tiefengrabstätten beträgt 0,30 m.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1)

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1)

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts umfasst die gesamte Grabstätte, ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und bei einem Mindestalter der/des Hinterbliebenen von 60 Jahren. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2)

Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3)

Es werden nur zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern bereitgestellt. Bei zweistelligen Grabkammern erfolgen in jeder Kammer zwei Beisetzungen, wobei die Erstbelegung als Tiefengrab vorgenommen wird. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4)

Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Ehegatten,

2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5)

Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6)

Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7)

Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge:

2,00 m oder 2,20 m

Breite:

2,40 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

Das jeweilige Maß richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten bzw. nach den Belegungsplänen.

Jede Grabstelle eines Tiefengrabes hat folgende Maße:

Länge:

2,20 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Tiefengrabstätten beträgt 0,30 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1)

Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten (maximal 1 Aschenurne),

b)

Urnenwahlgrabstätten (maximal 4 Aschenurnen),

c)

Grabstätten für Erdbestattungen wie folgt:

  • in bestehende Reihengräber, Rasengrabfelder und Rasengrabfelder mit stehendem Stein (§ 33, II. und III.), maximal 2 Aschenurnen, sofern die restliche Ruhefrist für diese Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt,
  • in bestehende Wahlgräber maximal 4 Aschenurnen, sofern die restliche Nutzungszeit für diese Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt,

d)

einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

e)

einem Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

f)

Urnenstelen/Urnenwänden,

g)

Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten,

h)

Urnenbaumgrabstätten.

(2)

In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen auf ausgewiesenen Friedhöfen sowie in Grabstätten für Erdbestattung können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1)

Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2)

Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

1,00 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m.

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1)

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2)

Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge:

1,00 m

Breite:

1,00 m (bis zu 2 Urnen),

Länge:

1,00 m

Breite:

2,00 m (bis zu 4 Urnen).

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,50 m.

Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 27a Rasenurnengräber

(1)

Rasenurnengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2)

Die Rasenurnengräber haben folgende Maße:

Länge:

1,00 m

Breite:

1,00 m

Der Abstand zwischen den Rasenurnengräbern beträgt: 0,50 m

(3)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b)

Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.

c)

Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

d)

Die Größe der Platten beträgt:

Länge:

0,40 m

Breite:

0,50 m

Stärke:

0,06 m

(4)

Die Anlage und Pflege der Rasenurnengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasenurnengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.

D. Weitere Grabarten

§ 28 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1)

Auf dem Friedhof in der Kernstadt hält die Stadt Gladenbach ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2)

Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt Gladenbach.

(3)

Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 29 Urnenbaumgrabstätten

(1)

Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich und richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2)

In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Dabei wird jeder beigesetzten Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.

(3)

Das Nutzungsrecht an Urnenbaumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4)

Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet, wenn es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.

(5)

Die Kennzeichnung der Urnenbaumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit einer Namenstafel (Edelstahl) an einer im Umfeld des Baumes aufgestellten Stele (basaltfarbener Betonwerkstein). Auf der Namenstafel können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 0,13 m x 0,06 m aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten (außer zu gießen), zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6)

Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

(7)

Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Gladenbach. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

§ 30 Sarglose Bestattung aus religiösen Gründen

(1)

Auf einem gesondert ausgewiesenen Bestattungsfeld auf dem Friedhof Gladenbach-Kernstadt können sarglose Bestattungen aus religiösen Gründen durchgeführt werden. Hierzu bedarf es der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(2)

Die Voraussetzungen und die Art der Durchführung der Bestattung sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.

(3)

Sarglose Bestattungen sind Reihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist eines Reihengrabes abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Wahlmöglichkeit

(1)

Auf den Friedhöfen können in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet werden.

(2)

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1.

Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Baumurnengrabstätten, Rasengräber.

2.

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

3.

Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Sie müssen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einfügen.

4.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.

5.

Die maximale Höhe eines Grabmales beträgt 1,50 m. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m.

6.

Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

7.

Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften

I. Grabkammerfelder auf dem Friedhof im Stadtteil Weidenhausen

(1)

Für den Bereich des oberen Grabkammerfeldes (Abteilung A) und des unteren Grabkammerfeldes (Abteilung B 1) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

Zulässig ist:

  • die Errichtung von Grabeinfassungen,
  • die Bepflanzung der Gräber,
  • Errichtung eines Sockels auf dem bereits vorhandenen Sockel,
  • Die Größe der Grabmale wird wie folgt begrenzt:

auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m²

auf zweistelligen Grabstätten bis zu einer Ansichtsfläche von 0,70 m².

(2)

Für den Bereich des unteren Grabkammerfeldes (Abteilung B 2) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  • Grabeinfassungen aller Art sind grundsätzlich unzulässig.
  • Die Bepflanzung der Gräber ist grundsätzlich unzulässig.
  • Die Grabstellen werden einheitlich als Rasenfläche angelegt.
  • Die Errichtung eines Sockels zum Abstellen von Blumen, Vasen o.a. direkt vor dem Grabstein ist zulässig.
  • Die Größe der Grabmale wird wie folgt begrenzt:

auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m².

(3)

Die Gestaltung des Grabkammerfeldes Abteilung B 3 richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und wird bei Belegung den Abteilungen B 1 oder B 2 zugeordnet.

II. Rasengrabfelder

(1)

Auf allen Friedhöfen können Rasengrabfelder angelegt werden. Die Belegung ist nur für Reihengräber möglich. Die einzelnen Grabstellen werden eingesät. Eine Bepflanzung und Einfassung der Grabstellen ist grundsätzlich unzulässig. Es ist möglich, die Gräber mit einer Platte für die Inschrift des Namens des/der Verstorbenen zu versehen (Größe 0,50 m x 0,40 m x 0,06 m). Die Platte muss mit der Erdoberkante abschließen, damit die Pflege der Rasenfläche maschinell erfolgen kann. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Stadt Gladenbach.

(2)

Die Beisetzung in diesem besonderen Rasenfeld kann grundsätzlich auch ohne spätere Kennzeichnung des Namens erfolgen, so dass eine anonyme Beisetzung möglich ist.

III. Rasengrabfelder mit stehendem Stein

(1)

Auf allen Friedhöfen können Rasengrabfelder mit stehendem Stein ausgewiesen werden. Die Belegung ist nur für Reihengräber möglich. Die einzelnen Grabstellen werden eingesät. Bepflanzung und Einfassung der Grabstellen sind grundsätzlich unzulässig.

Dort sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten zugelassen:

Eine Platte in der Größe 0,80 m x 0,80 m x 0,08 m stark, die erdoberflächengleich auf einem Fundament, das jeweils mit 0,20 m seitlichem Überstand auf dem vorhandenen Fundament zu verankern ist, anzubringen ist. Von der Außenkante der Platte sind ringsherum 0,15 m Abstand einzuhalten. Auf der verbleibenden Restfläche 0,50 m x 0,50 m sind folgende Gestaltungsmöglichkeiten zulässig:

  • Inschrift für den Namenszug,
  • Ablegen von Blumenschmuck,
  • stehendes Grabmal in der maximalen Größe von 0,90 m Höhe, 0,16 m Stärke und 0,50 m Breite,
  • liegendes Grabmal in den maximalen Ausmaßen von 0,50 m x 0,50 m.

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig.

(2)

Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3)

Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5)

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 34a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1)

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2)

Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 35 Standsicherheit

(1)

Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

Bei Grabkammern muss das Grabmal fachgerecht auf dem bereits vorhandenen Sockel bzw. Fundament befestigt werden. Grabmale aus Holz müssen mindestens 0,30 m in der Erde stehen.

(2)

Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3)

Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4)

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1)

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2)

Grabmale, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden, sind nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3)

Grabmale und deren sonstigen baulichen Anlagen, die ab dem 01.01.2004 errichtet wurden, werden nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Aufstellung des Grabmals entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus aufzubewahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen bzw. entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 37 Bepflanzung von Grabstätten

(1)

Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Rasengrabfelder, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Urnenbaumgrabstätten, der sarglosen Bestattung aus religiösen Gründen und der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3)

Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die überwiegend unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4)

Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5)

Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7)

Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(8)

Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1)

Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden.

(2)

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3)

Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 39 Übergangsregelung

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Gladenbach bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2)

Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3)

Vor dem 01.01.2004 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 40 Listen

(1)

Es werden folgende Listen geführt:

a)

Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenbaumgrabstätten, der sarglosen Bestattungen aus religiösen Gründen und der Positionierung im anonymen Rasen- und Urnenfeld und auf der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten.

b)

eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c)

ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Satzung.

(2)

Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3)

Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4)

Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 41 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach zu entrichten.

§ 42 Haftung

Die Stadt Gladenbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet,

e)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt,

f)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

g)

entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt (ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde),

h)

entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

i)

entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

j)

entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000, -- € (§ 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Gladenbach.

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft.

Die bisherige gültige Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 24.06.2010, in Kraft getreten am 09.07.2010 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach vom 13.10.2016, in Kraft getreten am 21.10.2016, treten außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach vom 16.05.2024 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gladenbach, den 17.05.2024

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez.
Peter Kremer
Bürgermeister