Aufgrund von § 90 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) und §§ 31 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 05.06.2025 nachstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Gladenbach (Kostenbeitragssatzung) beschlossen:
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen
für Kinder in der Stadt Gladenbach
(Kostenbeitragssatzung)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
§ 1
Allgemeines
| (1) | Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Bereich der Stadt Gladenbach haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder, zur teilweisen Deckung der Kosten, Kostenbeiträge zu entrichten. Zunächst kostenbeitragspflichtig ist derjenige erziehungs-/personensorgeberechtigte Elternteil, der Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) erhält. Sobald dieser Elternteil nicht termingerecht zahlt, wird der andere Elternteil ebenfalls kostenbeitragspflichtig. |
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| Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. |
| (3) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme, die sich aus dem § 2 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke. |
| (4) | Das Verpflegungsentgelt wird zusätzlich zu dem Kostenbeitrag für die Teilnahme des Kindes an der Verpflegung über Mittag in der Kindertagesstätte vom Träger erhoben. |
§ 2
Kostenbeitrag
| (1) | Es werden nachfolgende 3 Module in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Gladenbach angeboten: |
| Modul | Betreuungsumfang |
| 1 | halbtags (vormittags) mit max. 22,5 – 25,0 Std./Woche ohne Mittagsbetreuung von 07.30 – 12.00/12.30 Uhr (je nach Einrichtung) |
| 2 | dreivierteltags mit max. 32,5 Std./Woche mit Mittagsbetreuung von 07.30 – 14.00 Uhr |
| 3 | ganztags mit max. 43,0 - 44,75 Std./Woche mit Mittagsbetreuung Mo. – Do. 07.30 – 16.30 Uhr Freitag 07.30 – 14.30/15.30/16.15 Uhr (je nach Einrichtung) |
(2) | Der Kostenbeitrag für Ü-3-Kinder (Regelkinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung) beträgt im Monat: |
| Modul | Kostenbeitrag bis 31.07.2025 | Kostenbeitrag ab 01.08.2025 (ohne Freistellung) | Kostenbeitrag ab 01.08.2025 (mit Freistellung von max. 151,87 €) |
| 1 | 0,00 € | 151,87 € | 0,00 € |
| 2 | 12,43 € | 176,87 € | 25,00 € |
| 3 | 74,58 € | 241,87 € | 90,00 € |
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| Weiterhin steigt der Kostenbeitrag der Eltern (mit Freistellung) jährlich jeweils zum 01.08. um 10,00 €. |
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| Der Wechsel von einem Modul in ein anderes Modul ist im Einvernehmen mit dem Träger auf Antrag möglich. |
| (3) | Der Kostenbeitrag für U-3-Kinder (Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren) beträgt im Monat: |
| Modul | Kostenbeitrag bis 31.07.2025 | Kostenbeitrag ab 01.08.2025 |
| 1 | 140,00 € | 165,00 € |
| 2 | 170,00 € | 200,00 € |
| 3 | 190,00 € | 225,00 € |
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| Weiterhin steigt der Kostenbeitrag der Eltern jährlich jeweils zum 01.08. um 20,00 €. | |
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| Der Zeitpunkt der Gebührenänderung beim Übergang vom U-3-Kind zum Regelkind ist der Monat in dem das Kind 3 Jahre alt wird. | |
| (4) | Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder (Regelkinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung) einer Familie im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der Kinder leben, einen Kindergarten, so beträgt die Benutzungsgebühr | |
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| - | Für das 2. Kind im Monat 50 % der gewählten Modulgebühr |
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| - | Für das 3. Kind im Monat 25 % der gewählten Modulgebühr |
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| Für ein viertes und jedes weitere Kind im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung einer Familie im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der Kinder leben, werden Benutzungsgebühren nicht erhoben. | |
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| Die Geschwisterkindregelung für U-3-Kinder entfällt. U-3-Kinder zahlen immer die volle Gebühr. | |
§ 3
Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt wird gesondert erhoben und richtet sich nach der Art der Zubereitung (Tiefkühlkost oder Frischkost). Es ist zusätzlich zum Kostenbeitrag zu entrichten.
§ 4
Abwicklung der Kostenbeiträge
| (1) | Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes vor der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. |
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| Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind jeweils am 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Dabei ist möglichst das Bankeinzugsverfahren anzuwenden. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Kostenbeitragspflichtigen. |
| (3) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiter zu zahlen. |
| (4) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. |
§ 5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 7
Datenschutz
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über | |
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| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
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| 2. | Anschrift, |
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| 3. | Geburtsdatum des Kindes, |
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| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung in der Stadt Gladenbach besuchen, |
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| 5. | Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften) |
| (2) | Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. | |
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Gladenbach tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Gladenbach, ausgefertigt am 15.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024, außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.06.2025 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gladenbach, den 06.06.2025