Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 25/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 83) erlässt die Stadt Gladenbach folgende

Allgemeinverfügung

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

im Veranstaltungsbereich des Kirschenmarktes 2026 in Gladenbach

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von Donnerstag, 02.07.2026, bis Sonntag, 05.07.2026, ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2 näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3 definierten Bereichen (Gelände des Kirschenmarktes 2026) gemäß § 11 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.

Diese Regelung stellt eine ergänzende Verfügung zu den bereits kraft Gesetzes geltenden Konsumverboten nach § 5 Absatz 1 (Konsum in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren) und § 5 Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) dar.

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot unter Nummer 1 gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Kirschenmarktes vom 02.07.2026 bis zum 05.07.2026 täglich jeweils im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr (am Folgetag).

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1 erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Gladenbach (Gelände des Kirschenmarktes 2026):

Veranstaltungsort des Kirschenmarktes 2026 sowie nachfolgende Straßen und Flächen:

Karl-Waldschmidt-Straße (Fressgasse)

Marktplatz (Vergnügungspark)

Marktstraße

Zum Spritzenplatz

Ferdinand-Köhler-Straße

Ringstraße (Festzelt und Biergarten)

Teichstraße (Bushaltestelle und Taxistände)

Hoherainstraße

Übersichtsplan „Veranstaltungsflächen" Kirschenmarkt 2026 (siehe Anlage 1)

Außerdem ist diesem Gelände die Festzugstrecke zugeordnet; vom Zeitpunkt des Beginns der Einrichtung bis zur Auflösung des Umzuges am 05.07.2026.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

4. Zwangsmittel / Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 Euro nach § 50 Absatz 1 HSOG angedroht.

Darüber hinaus kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 500,00 Euro nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) zur Zahlung fällig werden.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1 geschilderten Verbotes gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

6. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Bekanntgabe:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als Ordnungsbehörde der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Widerspruch erhoben werden.

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat der Widerspruch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 HVwVfG ist nur der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann nach vorheriger Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Zimmer 102, eingesehen werden.

Gladenbach, 18.06.2026

DER BÜRGERMEISTER
als Ordnungsbehörde