Anlage 2
Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) erlässt die Stadt Gladenbach folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Kirschenmarktes 2024 in Gladenbach:
In der Zeit von Donnerstag, 04.07.2024 bis Sonntag, 07.07.2024 ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2. näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3. definierten Bereichen (Gelände des Kirschenmarkt 2024) gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.
Das Verbot unter Nummer 1. gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Kirschenmarktes vom 04.07.2024 bis zum 07.07.2024 täglich jeweils im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr (am Folgetag).
Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1. erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Gladenbach (Gelände des Kirschenmarktes 2024):
Veranstaltungsort des Kirschenmarktes 2024 sowie nachfolgende Straßen und Flächen:
Übersichtsplan „Veranstaltungsflächen“ Kirschenmarkt 2024 (siehe Anlage 1.)
Außerdem ist diesem Gelände die Festzugstrecke zugeordnet; vom Zeitpunkt des Beginns der Einrichtung bis zur Auflösung des Umzuges am 07.07.2024 (siehe Anlage 2).
Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung kann den beigefügten Kartenausschnitten (Anlagen 1 bis 3) entnommen werden. Diese sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1. dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung des unter Nummer 1. geschilderten Verbotes angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als Ordnungsbehörde der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Widerspruch erhoben werden.
Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.
Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit
ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Zimmer 102 eingesehen werden
Gladenbach, 20.06.2024