Auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Haushaltsjahr 2024 wird verzichtet, da sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2023 keine Änderung ergeben hat.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I 1973 S. 965) in der zur Zeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2024 in der zuletzt für das Haushaltsjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach zu erheben. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlungsverpflichtung bleibt weiterhin bestehen.
Neben den Grundsteuern A und B gilt dies auch für die weiteren Abgaben wie Pacht und Erbbauzins zu den einzelnen Fälligkeiten.
Steuerpflichtige, die einen Steuerbescheid benötigen, können diesen im Rathaus, Zimmer Nr. 4, bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-132, erhalten.
Gladenbach, 20.06.2024