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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

(Anlagen 1)

Gemäß §§ 1, 11, 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 83) erlässt die Stadt Gladenbach folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

über das Verbot des öffentlichen Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich des Kirschenmarktes 2025 in Gladenbach:

1. Anordnung: Untersagung des öffentlichen Konsumierens von Cannabis

In der Zeit von Donnerstag, 03.07.2025, bis Sonntag, 06.07.2025, ist das Konsumieren von Cannabis zu den in Nummer 2 näher definierten Zeiten im öffentlichen Raum in den unter Nummer 3 definierten Bereichen (Gelände des Kirschenmarkt 2025) gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untersagt.

Diese Regelung stellt eine ergänzende Verfügung zum bestehenden Verbot des Cannabiskonsums im Umfeld von Schulen und Kindergärten dar.

2. Zeitlicher Geltungsbereich:

Das Verbot unter Nummer 1. gilt aufgrund der andauernden und besonderen Gefahrenlage für die gesamte Zeit des Kirschenmarktes vom 03.07.2025 bis zum 06.07.2025 täglich jeweils im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 03:00 Uhr (am Folgetag).

3. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Konsumverbot von Cannabis nach Nummer 1. erstreckt sich auf folgende öffentliche Straßen und Plätze in Gladenbach (Gelände des Kirschenmarktes 2025):

Veranstaltungsort des Kirschenmarktes 2024 sowie nachfolgende Straßen und Flächen:

  • Karl – Waldschmidt - Straße (Fressgasse)
  • Marktplatz (Vergnügungspark)
  • Marktstraße
  • Zum Spritzenplatz
  • Ferdinand – Köhler - Straße
  • Ringstraße (Festzelt und Biergarten)
  • Teichstraße (Bushaltestelle und Taxistände)
  • Hoherainstraße

Übersichtsplan „Veranstaltungsflächen“ Kirschenmarkt 2025 (siehe Anlage 1.)

Außerdem ist diesem Gelände die Festzugstrecke zugeordnet; vom Zeitpunkt des Beginns der Einrichtung bis zur Auflösung des Umzuges am 06.07.2025.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlagen 1) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

4. Zwangsgeld / Ordnungswidrigkeit:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1. dieser Allgemeinverfügung kann eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 500,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.

5. Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß Nummer 1. dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat

6. Widerrufsvorbehalt:

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

7. Bekanntgabe:

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Bürgermeister als Ordnungsbehörde der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Widerspruch erhoben werden.

Hinweise:

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung, sodass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird.

Gemäß dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Hessen (HVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit

ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort mit Terminvereinbarung beim Ordnungsamt der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Zimmer 102 eingesehen werden

Gladenbach, 20.06.2025

DER BÜRGERMEISTER
als Ordnungsbehörde