Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148), in Verbindung mit § 1 Ziffer 4 und 5 sowie § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10. Oktober 1997 (GVBl. I, S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640), wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
| (1) | Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Gladenbach (§ 47 Abs. 4 PBefG). |
| (2) | Das Pflichtfahrgebiet der Stadt Gladenbach umfasst das Gebiet der Stadt Gladenbach. |
| (3) | Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. |
§ 2
Beförderungsentgelte
| (1) | Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. | |||
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| 1. | Der Grundpreis beträgt | 4,00 € | |
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| 2. | Der Fahrpreis pro Kilometer bis einschließlich 4000 m beträgt | 3,00 € | |
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| Der Fahrpreis pro Kilometer ab 4001 m beträgt | 2,70 € | |
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| Der Fortschaltbetrag beträgt 0,10 €. | ||
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| 3. | Wartezeit pro Stunde | 45,00 € | |
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| (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten) |
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| Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten. |
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| 4. | Bei Fahrten mit Großraumtaxen, die für die Beförderung von mehr als 4 Personen (ohne Fahrer) zugelassen sind, wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag in Höhe von 10,00 € berechnet, wenn |
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| - | mehr als 4 Personen befördert werden oder |
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| - | unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ein Großraumtaxi ausdrücklich angefordert worden ist. |
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| (2) | Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben. | |||
| Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten. | ||||
| (3) | Bei Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches nach § 1 liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. | |||
| Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den Geltungsbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. | ||||
§ 3
Zuschläge
Die Beförderung von Kleingepäck bis 10 kg ist frei.
| Für Gepäck über 10 kg, | je Stück wird ein Zuschlag von | 2,00 €, |
| für Fahrräder, Rollatoren, Sperrgepäck | je Stück wird ein Zuschlag von | 3,00 €, |
| für lebende Tiere (Blindenführhunde sind frei), | je Tier wird ein Zuschlag von | 3,00 €, |
erhoben.
§ 4
Sondervereinbarungen
| (1) | Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn | |
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| 1. | ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, |
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| 2. | die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, |
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| 3. | die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind. |
| (2) | Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. | |
§ 5
Zahlungsweise
| (1) | Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen. | |
| (2) | Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben erhalten muss: | |
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| 1. | Name und Anschrift des Unternehmers, |
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| 2. | Ordnungsnummer, |
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| 3. | Beförderungsentgelt, |
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| 4. | Datum, |
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| 5. | Name und Unterschrift des Fahrzeugführers. |
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| Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrstrecke und Uhrzeit einzutragen. | |
| (3) | Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften. | |
§ 6
Tarifkorridor
| (1) | Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort, die beide innerhalb des Pflichtfahrgebiets liegen, ist abweichend von dem tariflich festgelegten Beförderungsentgelt nach § 2 die Vereinbarung von Festpreisen nach Maßgabe dieser Regelung zulässig. Die vorherige Bestellung kann telefonisch oder unter Verwendung einer sogenannten Vermittlungs-App erfolgen. Im Rahmen des Angebots der Vereinbarung eines Festpreises hat der Unternehmer oder der von diesem beauftragte Dritte dem Fahrgast ausdrücklich und transparent die Alternative der Entgeltberechnung nach § 2 darzulegen, auch unaufgefordert. Ob zuschlagspflichtige Umstände gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4. vorliegen, muss bei der Bestellung seitens des Unternehmers abgefragt werden; in die Vereinbarung nach Satz 1 ist aufzunehmen, ob ein solcher Zuschlag anfällt oder nicht. Die Länge der Strecke zwischen Abfahrts- und Zielort als Grundlage der Festpreisberechnung ist mit Hilfe von zulässigen Navigationsgeräten gemäß § 28a der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu ermitteln, wobei jeweils die kürzeste der angezeigten Fahrtrouten auszuwählen ist. Die Anfahrten sind kostenfrei. | |
| (2) | Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 6 wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmer oder einem von diesem beauftragten Dritten mit dem Fahrgast als Festpreis mit einem etwaigen Zuschlag nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Fahrgast ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises mit Darstellung des enthaltenen Zuschlags und unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung sowie der Daten des Unternehmers (Name, Anschrift des Betriebssitzes sowie Ordnungsnummer) auszustellen. Diese Bestätigung kann auch elektronisch, z.B. über ein App-basiertes System, per E-Mail oder per SMS erfolgen. | |
| (3) | Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist elektronisch zu dokumentieren sowie fälschungssicher zu archivieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Festpreis-Vereinbarung, der enthaltene Zuschlag sowie das vereinbarte Fahrtentgelt und die Zahlungsart (bar/unbar) aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben wie, z.B. ein Nichterscheinen am Abholort oder ein Fahrtabbruch, sind ebenfalls zu dokumentieren. | |
| (4) | Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 beträgt mindestens 2,70 € und höchstens 4,00 € je Kilometer der nach Abs. 1 Satz 5 ermittelten Strecke, wobei dann, wenn die Strecke nicht in einem vollständigen Kilometerabschnitt ausläuft, bei der Berechnung ganze und angefangene 100-Meter-Abschnitte zu berücksichtigen sind. Die Zuschlagsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4. ist anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 1, Nr. 1.-3. finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt ist beendet. Der Fahrtabbruch ist elektronisch zu dokumentieren und fälschungssicher zu archivieren. Wünscht der Fahrgast eine Weiterfahrt, gilt dies als neuer, nach § 2 abzurechnender Beförderungsauftrag. | |
| (5) | Ab dem 01. August 2026 ist jede Fahrt zum Festpreis nach § 6 im Fahrpreisanzeiger zu registrieren, und zwar ab Beförderungsbeginn unter manueller Eingabe des Gesamtpreises nach Satz 1. | |
| (6) | Alle zum Festpreis nach § 6 durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind vom Unternehmer unter Angabe folgender Daten einzeln elektronisch und fälschungssicher zu registrieren: | |
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| a) | Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld), |
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| b) | etwaiger Zuschlag für ein Großraumtaxi, |
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| c) | Datum, |
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| d) | Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt), |
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| e) | Zeitpunkt des Fahrtendes, |
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| f) | Belegt-Kilometer, |
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| g) | Dokumentation der Bezahlart (bar/unbar), |
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| h) | bei der Festpreisberechnung verwendetes Navigationsgerät (Typenbezeichnung) und angesetzter Start- und Zielpunkt der Fahrt. |
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| Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Registrierungen nach Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist. | |
§ 7
Verfahrensvorschriften
| (1) | Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen. |
| (2) | Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. |
| (3) | Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. |
| (4) | In jedem Taxi ist die Abschrift dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. |
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer | |
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| 1. | andere als die nach §§ 2, 3 und 6 zulässigen Beförderungsentgelte anbietet oder fordert, |
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| 2. | entgegen § 5 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellt. |
| (2) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde. | |
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Gladenbach in der Fassung vom 01. Juni 2022 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Magistrates der Stadt Gladenbach übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gladenbach, 15. Juni 2026