Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 02.03.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 31.216.112 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 35.442.728 EUR |
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| mit einem Saldo von | -4.226.616 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | ||
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | -4.226.616 EUR |
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| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -3.848.615 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.843.218 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.235.908 EUR |
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| mit einem Saldo von | -7.392.690 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.392.690 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 694.892 EUR |
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| mit einem Saldo von | 6.697.798 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -4.543.507 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.392.690 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 13.395.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2026 durch Satzung vom 13.11.2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 190 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 340 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf |
| 400 v.H. |
Die Darstellung der Hebesätze für die Gemeindesteuern in der Haushaltssatzung erfolgt nur nachrichtlich.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 02.03.2026 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind erheblich, wenn sie im Ergebnis- und Finanzhaushalt den Betrag von 100.000 EUR übersteigen. Die gesetzliche Verpflichtung des Magistrates gemäß § 100 HGO, der Stadtverordnetenversammlung von bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen alsbald Kenntnis zu geben, bleibt hiervon unberührt.
Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 62 – 65 des Kommunalen Verwaltungs-kontenrahmen) sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig und fallen nicht in die Budgetverantwortlichkeit des jeweiligen Produktverantwortlichen. Sie bilden den Deckungskreis 4000, der in die Budgetverantwortlichkeit der Fachbereichsleiterin der Haupt-, Personal- und Finanzverwaltung fällt.
Zahlungswirksame Mehrerträge berechtigen innerhalb eines Teilhaushaltes zu zahlungswirksamen Mehraufwendungen.
Die Verfügungsmittel des Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters, sowie die Mittel für die Fraktionen (§ 36 Abs. 4 HGO) sind nicht deckungsfähig mit anderen Aufwendungen.
Der Magistrat wird ermächtigt bei organisatorischen Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung im Stellenplan Planstellen umzusetzen. Die Umsetzungen sind in den Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung aufzunehmen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).
Gladenbach, den 03.03.2026
Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
A)
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Stadt Gladenbach eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
B)
Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Gladenbach festgesetzten Kredite in Höhe von
7.392.690 Euro
(i.W.: Sieben Millionen Dreihundertzweiundneunzigtausendsechshundertneunzig Euro)
C)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich die in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Gladenbach festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
13.395.000 Euro
(i.W.: Dreizehn Millionen Dreihundertfünfundneunzigtausend Euro)
D)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Gladenbach festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000 Euro
(i.W.: Eine Million Fünfhunderttausend Euro)
Marburg, 24. Juni 2026
Die Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan ist ab Freitag, den 26.06.2026, mindestens bis zum Ende ihrer Gültigkeit auf der Homepage der Stadt Gladenbach unter dem folgenden Link https://www.gladenbach.de/rathaus-verwaltung/haushalt/ abrufbar.
Gladenbach, den 25.06.2026