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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 28/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 02.03.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

 

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

31.216.112 EUR

 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

35.442.728 EUR

 

mit einem Saldo von

-4.226.616 EUR

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

 

mit einem Saldo von

0 EUR

 

 

 

mit einem Fehlbedarf von

-4.226.616 EUR

 

 

im Finanzhaushalt

 

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-3.848.615 EUR

 

 

 

und dem Gesamtbetrag der

 

 

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.843.218 EUR

 

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

15.235.908 EUR

 

mit einem Saldo von

-7.392.690 EUR

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

7.392.690 EUR

 

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

694.892 EUR

 

mit einem Saldo von

6.697.798 EUR

 

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

-4.543.507 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.392.690 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 13.395.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2026 durch Satzung vom 13.11.2025 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

190 v.H.

 

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

340 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

 

400 v.H.

Die Darstellung der Hebesätze für die Gemeindesteuern in der Haushaltssatzung erfolgt nur nachrichtlich.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 02.03.2026 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind erheblich, wenn sie im Ergebnis- und Finanzhaushalt den Betrag von 100.000 EUR übersteigen. Die gesetzliche Verpflichtung des Magistrates gemäß § 100 HGO, der Stadtverordnetenversammlung von bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen alsbald Kenntnis zu geben, bleibt hiervon unberührt.

Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 62 – 65 des Kommunalen Verwaltungs-kontenrahmen) sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig und fallen nicht in die Budgetverantwortlichkeit des jeweiligen Produktverantwortlichen. Sie bilden den Deckungskreis 4000, der in die Budgetverantwortlichkeit der Fachbereichsleiterin der Haupt-, Personal- und Finanzverwaltung fällt.

Zahlungswirksame Mehrerträge berechtigen innerhalb eines Teilhaushaltes zu zahlungswirksamen Mehraufwendungen.

Die Verfügungsmittel des Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters, sowie die Mittel für die Fraktionen (§ 36 Abs. 4 HGO) sind nicht deckungsfähig mit anderen Aufwendungen.

Der Magistrat wird ermächtigt bei organisatorischen Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung im Stellenplan Planstellen umzusetzen. Die Umsetzungen sind in den Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung aufzunehmen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).

Gladenbach, den 03.03.2026

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez.
P. Kremer
Bürgermeister

II. Bekanntmachung der Genehmigung

Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

A)

Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Stadt Gladenbach eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).

B)

Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Gladenbach festgesetzten Kredite in Höhe von

7.392.690 Euro

(i.W.: Sieben Millionen Dreihundertzweiundneunzigtausendsechshundertneunzig Euro)

C)

Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich die in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Gladenbach festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

13.395.000 Euro

(i.W.: Dreizehn Millionen Dreihundertfünfundneunzigtausend Euro)

D)

Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Stadt Gladenbach festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von

1.500.000 Euro

(i.W.: Eine Million Fünfhunderttausend Euro)

Marburg, 24. Juni 2026

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

III. Auslegung

Die Haushaltssatzung 2026 mit Haushaltsplan ist ab Freitag, den 26.06.2026, mindestens bis zum Ende ihrer Gültigkeit auf der Homepage der Stadt Gladenbach unter dem folgenden Link https://www.gladenbach.de/rathaus-verwaltung/haushalt/ abrufbar.

Gladenbach, den 25.06.2026

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez.
P. Kremer
Bürgermeister