Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 03.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 30.469.481 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 33.076.225 EUR |
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| mit einem Saldo von | -2.606.744 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
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| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
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| mit einem Saldo von | 0 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | -2.606.744 EUR |
| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -1.914.627 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.653.286 EUR |
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| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.848.000 EUR |
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| mit einem Saldo von | -4.194.714 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.194.714 EUR |
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| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 688.901 EUR |
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| mit einem Saldo von | 3.505.813 EUR |
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| mit einem | |
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| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres | |
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| von | -2.603.528 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.194.714 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 15.044.200 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Hebesätze wurden im Rahmen einer Hebesatzsatzung vom 21.11.2024 für das Jahr festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2025 werden nachrichtlich dargestellt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 190 v.H. |
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| b) f | ür Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 340 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf |
| 400 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 03.04.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind erheblich, wenn sie im Ergebnis- und Finanzhaushalt den Betrag von 75.000 EUR übersteigen.
Die gesetzliche Verpflichtung des Magistrates gemäß § 100 HGO, der Stadtverordnetenversammlung von bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen alsbald Kenntnis zu geben, bleibt hiervon unberührt.
Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 62 - 65 des Kommunalen Verwaltungs-kontenrahmen) sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig und fallen nicht in die Budgetverantwortlichkeit des jeweiligen Produktverantwortlichen. Sie bilden den Deckungskreis 4000, der in die Budgetverantwortlichkeit der Fachbereichsleiterin der Haupt-, Personal- und Finanzverwaltung fällt.
Zahlungswirksame Mehrerträge berechtigen innerhalb eines Teilhaushaltes zu zahlungswirksamen Mehraufwendungen.
Die Verfügungsmittel des Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters, sowie die Mittel für die Fraktionen (§ 36 Abs. 4 HGO) sind nicht deckungsfähig mit anderen Aufwendungen.
Der Magistrat wird ermächtigt bei organisatorischen Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung im Stellenplan Planstellen umzusetzen. Die Umsetzungen sind in den Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung aufzunehmen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).
Gladenbach, den 04.04.2025
Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
A)
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Stadt Gladenbach eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
B)
Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Gladenbach festgesetzten Kredite in Höhe von
4.194.714 Euro
(i.W.: Vier Millionen Einhundertvierundneunzigtausendsiebenhundertvierzehn Euro)
C)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich die in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Gladenbach festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
15.044.200 Euro
(i.W.: Fünfzehn Millionen Vierundvierzigtausendzweihundert Euro)
D)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Gladenbach festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
1.500.000 Euro
(i.W.: Eine Million Fünfhunderttausend Euro)
Marburg, 09. Juli 2025
Die Haushaltssatzung 2025 mit Haushaltsplan ist ab Freitag, den 18.07.2025, mindestens bis zum Ende ihrer Gültigkeit auf der Homepage der Stadt Gladenbach unter dem folgenden Link https://www.gladenbach.de/rathaus-verwaltung/haushalt/ abrufbar.
Gladenbach, den 09.07.2025