Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 03.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

30.469.481 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

33.076.225 EUR

mit einem Saldo von

-2.606.744 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

0 EUR

mit einem Fehlbedarf von

-2.606.744 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-1.914.627 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.653.286 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

8.848.000 EUR

mit einem Saldo von

-4.194.714 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.194.714 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

688.901 EUR

mit einem Saldo von

3.505.813 EUR

mit einem

Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres

von

-2.603.528 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.194.714 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 15.044.200 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze wurden im Rahmen einer Hebesatzsatzung vom 21.11.2024 für das Jahr festgesetzt.

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2025 werden nachrichtlich dargestellt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

190 v.H.

b) f

ür Grundstücke (Grundsteuer B) auf

340 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 03.04.2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO sind erheblich, wenn sie im Ergebnis- und Finanzhaushalt den Betrag von 75.000 EUR übersteigen.

Die gesetzliche Verpflichtung des Magistrates gemäß § 100 HGO, der Stadtverordnetenversammlung von bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen alsbald Kenntnis zu geben, bleibt hiervon unberührt.

Die Personalaufwendungen (Kontengruppe 62 - 65 des Kommunalen Verwaltungs-kontenrahmen) sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig und fallen nicht in die Budgetverantwortlichkeit des jeweiligen Produktverantwortlichen. Sie bilden den Deckungskreis 4000, der in die Budgetverantwortlichkeit der Fachbereichsleiterin der Haupt-, Personal- und Finanzverwaltung fällt.

Zahlungswirksame Mehrerträge berechtigen innerhalb eines Teilhaushaltes zu zahlungswirksamen Mehraufwendungen.

Die Verfügungsmittel des Stadtverordnetenvorstehers und des Bürgermeisters, sowie die Mittel für die Fraktionen (§ 36 Abs. 4 HGO) sind nicht deckungsfähig mit anderen Aufwendungen.

Der Magistrat wird ermächtigt bei organisatorischen Änderungen innerhalb der Stadtverwaltung im Stellenplan Planstellen umzusetzen. Die Umsetzungen sind in den Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragssatzung aufzunehmen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).

Gladenbach, den 04.04.2025

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez.
P. Kremer
Bürgermeister
II. Bekanntmachung der Genehmigung

Die nach der Hessischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

A)

Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich der Stadt Gladenbach eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).

B)

Gemäß § 97a Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Gladenbach festgesetzten Kredite in Höhe von

4.194.714 Euro

(i.W.: Vier Millionen Einhundertvierundneunzigtausendsiebenhundertvierzehn Euro)

C)

Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich die in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Gladenbach festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

15.044.200 Euro

(i.W.: Fünfzehn Millionen Vierundvierzigtausendzweihundert Euro)

D)

Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Stadt Gladenbach festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von

1.500.000 Euro

(i.W.: Eine Million Fünfhunderttausend Euro)

Marburg, 09. Juli 2025

gez.
Peter Neidel
Erster Kreisbeigeordneter
III. Auslegung

Die Haushaltssatzung 2025 mit Haushaltsplan ist ab Freitag, den 18.07.2025, mindestens bis zum Ende ihrer Gültigkeit auf der Homepage der Stadt Gladenbach unter dem folgenden Link https://www.gladenbach.de/rathaus-verwaltung/haushalt/ abrufbar.

Gladenbach, den 09.07.2025

Der Magistrat der Stadt Gladenbach
gez.
P. Kremer
Bürgermeister