Aus gegebenem Anlass möchten wir alle Hundebesitzer nochmals auf die Meldepflichten nach § 10 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Gladenbach hinweisen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme - oder wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt unter Angabe der Rasse und Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer gilt als Halterin oder Halter auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuer-vergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert, so sind bei der Abmeldung des Hundes Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben. Nach § 11 der Satzung über die Hundesteuer ist die Hundemarke bei der Anzeige über die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen zurück-zugeben.
Im Rathaus, Zimmer 4, bei Frau Schneider, Tel. 06462/201-132 und den Ortsvorstehern der einzelnen Stadtteile. Die An- und Abmeldeformulare können auch auf unserer Internettseite
heruntergeladen werden.
Wir weisen daraufhin, dass bei Zuwiderhandlungen Geldbußen verhängt werden. Jeder Hund muss eine Hundemarke tragen.