Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 16.05.2024 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Applergraben“, Stadtteil Mornshausen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die Begründung gebilligt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach wird der Bebaungsplan „Im Applergraben“, Stadtteil Mornshausen ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Gladenbach-Mornshausen entlang der Ludwig-Runzheimer-Straße und umfasst die öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ im Westen des Plangebietes sowie zwei Wegeverbindungen inmitten des Wohngebietes. Betroffen sind in der Gemarkung Mornshausen an der Salzböde in Flur 2 die Flurstücke 128, 133 und 120 mit einer Fläche von insgesamt ca. 1.215 m².
Die Bebauungsplanänderung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Gladenbach, Fachdienst Bauen, Zimmer 108, von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gem. § 10a BauGB im Internet unter der Adresse http://www.gladenbach.de/bauen-wohnen/ zu finden
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.“
Gladenbach, den 24.07.2024