Ab der Winterperiode 2026/2027 sind Schneeräum- und Streuarbeiten im Bereich der Stadt Gladenbach durchzuführen. Für die Schneeräum- und Streuarbeiten ist ein eigenes Fahrzeug, ein Schneepflug (2,70 m – 3,00 m Breite, bestückt mit einer PU-Schürfleiste oder Gummi-Korrund Schürfleiste und hydraulischer rechts-links-Schwenkung) sowie ein Winterdienststreuer (Fassungsvermögen mindestens 1.000 Liter) bereitzustellen. Das Fahrzeug muss mit einer gelben Blinkleuchte sowie Schneeketten für mindestens eine Antriebsachse ausgerüstet sein. Weiterhin sind alle gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Erlässe, die einen Fuhrpark betreffen, zu befolgen. Der Fahrer muss entsprechende Warnkleidung tragen.
Die Schneeräum- und Streuarbeiten haben auf Anweisung des jeweiligen Rufbereitschaftsmitgliedes der Stadt Gladenbach zu erfolgen. Das Streusalz wird von der Stadt Gladenbach zur Verfügung gestellt.
Der Unternehmer verpflichtet sich, das Räumfahrzeug mit Winterdienstausrüstung auf Anforderung der Stadt zu gegebener Zeit (bei Tag oder Nacht, auch an Sonn- und Feiertagen) einsatzbereit zu halten und spätestens eine halbe Stunde nach Erteilung des Räumauftrages auf den zugewiesenen Straßen zu räumen bzw. zu streuen.
Der Unternehmer hat ein Streubuch zu führen (Versicherungsnachweis). Das Streubuch ist mindestens 14-tägig dem Bauhofleiter oder dessen Beauftragten vorzulegen.
Die Stadt Gladenbach bezahlt jede volle Schneeräum- und Salzstreustunde, d.h. die Zeit während das Fahrzeug Arbeitsleistung vollbringt (gesenktes Schneeräumschild, Salzstreugerät im Einsatz). Angebrochene Stunden werden bei der monatlichen Abrechnung auf Viertelstunden nach oben aufgerundet.
Für Sonn- und Feiertage, Nachteinsätze, An- und Abfahrt, An- und Abbau des Schneepfluges und des Streugerätes sowie für den Kraftstoffverbrauch wird keine gesonderte Vergütung gewährt. Dies ist im Stundensatz mit einzukalkulieren.
Die Abrechnung hat monatlich bis zum 10. eines jeden Monats zu erfolgen.
Die abzuschließenden Verträge gelten einschließlich der Winterperiode 2026/2027 für drei Winterperioden.
Der Unternehmer hat das Fahrzeug sowie die Anbaugeräte Haftpflicht zu versichern.