Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 27.09.2018 den Bebauungsplan „Bahnhofsgelände/WESO-Werksgelände“, Stadtteile Gladenbach und Erdhausen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Sie hat gleichzeitig die auf Landesrecht beruhenden Festsetzungen (HBO), die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich über das südliche Ende der Kernstadt von Gladenbach und den östlichen Rand des Stadtteiles Erdhausen. Er umfasst das Betriebsgelände der WESO-Aurorahütte GmbH, landwirtschaftliche Flächen östlich des Betriebsgeländes, einen Teilabschnitt der ehemaligen Gleistrasse der Bahnstrecke Niederwalgern-Herborn (Aar-Salzböde-Bahn) sowie das ehemalige Bahnhofsgelände dieser Bahnstrecke östlich der Firma WESO. Ein Teil der südlichen Talaue der Salzböde mit umgebenden landwirtschaftlichen Flächen sowie zwei externe Flächen südöstlich des ehem. Bahnhofs im Uferbereich des Bornsbaches und rund um das Grundstück Aurorahütte Nr. 3 gehören als Ausgleichsflächen ebenfalls dazu.
Der Bebauungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Gladenbach, Fachbereich IV Bauverwaltung, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gladenbach, den 03.08.2023