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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 38/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und Jubiläen

durch die Stadt Gladenbach

soweit sie nicht unter die Bestimmungen der

Hessischen Gemeindeordnung und

der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach fallen

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI. I S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 05. September 2024 folgende Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und Jubiläen durch die Stadt Gladenbach beschlossen:

§ 1

Ehrenplakette

(1)

Zur Ehrung verdienter Persönlichkeiten hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach am 31. Januar 1977 eine Ehrenplakette (sie besteht aus Anstecknadel und Medaille) in den Stufen Bronze, Silber und Gold gestiftet.

(2)

Die Ehrenplakette zeigt das Stadtwappen und trägt die Umschrift: „Für besondere Verdienste - Stadt Gladenbach“.

(3)

Die Ehrenplakette wird nach ehrenamtlicher Tätigkeit wie folgt verliehen:

nach 15 Jahren in Bronze

nach 20 Jahren in Silber

nach 25 Jahren in Gold.

§ 2

Ehrenplakette

für Vereinsfunktionäre und

für ehrenamtlich kommunalpolitisch Tätige

(1)

Die Ehrenplakette kann an Vereinsfunktionäre verliehen werden. Als Funktion zählen nur die Ämter als Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Kassierer/in und Schriftführer/in.

Sofern abweichend hiervon andere Tätigkeiten berücksichtigt werden sollen, muss die besondere Bedeutung der ehrenamtlichen Arbeit im Einzelfall vom Antragsteller nachvollziehbar begründet werden.

(2)

Die Ehrenplakette kann an Personen verliehen werden, die sich bei ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit um das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Stadt Gladenbach besonders verdient gemacht haben. Kommunalpolitische Ehrungen finden jeweils nach Abschluss der Legislaturperiode statt.

§ 3

Verleihung

(1)

Die Verleihung der Ehrenplakette für Vereinsfunktionäre erfolgt durch Beschluss des Magistrates.

Die Beschlussfassung erfolgt auf Beantragung durch Vereine oder Privatpersonen. Der Nachweis über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten ist von der/dem Antragsteller/in zu erbringen.

Nur in ganz besonderen Fällen soll die Initiative vom Magistrat ausgehen.

(2)

Die Verleihung der Ehrenplakette für ehrenamtlich kommunalpolitisch Tätige erfolgt durch Beschluss des Magistrates.

Der Nachweis über die geleistete ehrenamtliche kommunalpolitische Tätigkeit wird von der Verwaltung geprüft und vorbereitet.

(3)

Ehrenbezeichnungen werden nach dem Ausscheiden aus dem Amt nach 20-jähriger kommunalpolitischer Tätigkeit verliehen (§ 8 der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach).

Die Verleihung erfolgt durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.

(4)

Die Übergabe der Auszeichnung geschieht nur in Verbindung mit einer Verleihungsurkunde.

§ 4

Ehe- und Altersjubiläen

(1)

Ehrungen erfolgen aus Anlass folgender Ehejubiläen:

Goldene Hochzeit

(50 Jahre)

Diamantene Hochzeit

(60 Jahre)

Eiserne Hochzeit

(65 Jahre)

Gnadenhochzeit

(70 Jahre)

(2)

Bei Altersjubiläen erfolgt eine Ehrung aus Anlass der Vollendung des 80., 90., 95., 100. und danach jeden weiteren Lebensjahres.

(3)

Zu diesen Ehe- und Altersjubiläen wird eine Glückwunschurkunde des Magistrates und ein Präsent überreicht.

(4)

Zum 70., 75. und 85. Geburtstag erhalten die Jubilare ein Glückwunschschreiben.

(5)

Altersjubilaren ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag wird über das Amtsblatt der Stadt Gladenbach gratuliert.

§ 5

Todesfälle

Bei Ableben eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der städtischen Gremien, anderen Ehrenbeamten sowie einer Person, der nach § 8 der Hauptsatzung ein Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, wird ein Nachruf im Amtsblatt bzw. im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Gladenbach im Sinne von § 5 Bekanntmachungsverordnung veröffentlicht.

Eine Kranzniederlegung am Grabe erfolgt bei aktiven Bürgermeistern, Stadtverordneten, Stadträten, Ortsvorstehern, anderen Ehrenbeamten und Personen, denen nach § 8 der Hauptsatzung ein Ehrenbürgerrecht verliehen wurde, die durch Tod ausgeschieden sind, sowie ehemaligen Bürgermeistern und ehemaligen Stadtverordnetenvorstehern.

§ 6

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten vom 01.02.1977, in Kraft getreten am 19.02.1977, sowie die Richtlinie der Stadt Gladenbach für Ehrungen und Jubiläen vom 01.02.1977, in Kraft getreten am 19.02.1977, 1. Änderung der Richtlinie der Stadt Gladenbach für Ehrungen und Jubiläen vom 21.06.2006, in Kraft getreten am 07.07.2006 und die 2. Änderung der Richtlinie der Stadt Gladenbach für Ehrungen und Jubiläen vom 20.11.2015, in Kraft getreten am 27.11.2015, außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gladenbach, den 06.09.2024

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
P. Kremer
Bürgermeister