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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026 in der Stadt Gladenbach

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach und den Ortsbeiräten in den Stadtteilen der Stadt Gladenbach öffentlich auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am

Montag, den 05. Januar 2026, 18:00 Uhr.

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 - 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG); in der derzeit gültigen Fassung; und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO); in der derzeit gültigen Fassung entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 Grundgesetz und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Der Wahlkreis für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ist das Gebiet der Stadt Gladenbach. Der Wahlkreis für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk nach § 5 der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von dem Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 23 Abs. 1 KWO).

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat keinen Beschluss über die Aufnahme weiterer Angaben auf den Stimmzetteln (Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsname, Ortsteil) gem. § 16 Abs. 2 KWG, § 22 Abs. 1 KWO gefasst.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Mitglieder des Gemeinde-Wahlausschusses sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde/Stadt/Landkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde/Stadt/Landkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterver-sammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/-innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Gladenbach in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026 bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich dem unterzeichnenden Wahlleiter, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen (Vordruckmuster KW Nr. 6) sind einzureichen

1. Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach dem Vordruckmuster KW Nr. 9 (Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,

2. eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Stadt Gladenbach, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, Vordruckmuster KW Nr. 10 (Bescheinigung der Wählbarkeit),

3. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt wurden. Mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt, Vordruckmuster KW Nr. 11,

4. falls für den Wahlvorschlag notwendig; die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Angabe des Namens, Vornamens und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung, Vordruckmuster KW Nr. 7.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Maßgebliche Einwohnerzahl und Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter:

Wahl

Maßgebliche Einwohnerzahl

Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen

Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach

12.460

37

Gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach ist die Zahl der Ortsbeiratsmitglieder wie folgt, festgelegt:

Wahl

Zahl der zu wählenden Vertreter/-innen

Ortsbeirat Kernstadt

9

Ortsbeirat Bellnhausen

3

Ortsbeirat Diedenshausen

3

Ortsbeirat Erdhausen

5

Ortsbeirat Friebertshausen

3

Ortsbeirat Frohnhausen

3

Ortsbeirat Kehlnbach

3

Ortsbeirat Mornshausen

5

Ortsbeirat Rachelshausen

3

Ortsbeirat Römershausen

3

Ortsbeirat Rüchenbach

3

Ortsbeirat Runzhausen

5

Ortsbeirat Sinkershausen

3

Ortsbeirat Weidenhausen

7

Ortsbeirat Weitershausen

3

Auskünfte werden vom Fachdienst Wahlen der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Tel.: 06462/201-211 (Herr R. Götze), oder Tel.: 06462/201-233 (Herr H. Weiß), erteilt.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind ebenfalls beim Fachdienst Wahlen der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Zimmer 09, kostenlos erhältlich.

Im Übrigen stehen alle Vordrucke als ausfüllbare PDF-Dateien auf der Internetseite des Landeswahl-leiters (https://wahlen.hessen.de//) zum Download zur Verfügung, mit Ausnahme des Vordruck-musters KW Nr. 7, der nur bei dem Gemeindewahlleiter zu erhalten ist.

Gladenbach, den 25. September 2025

 —  (Siegel)

gez.
Rüdiger Götze
Gemeindewahlleiter