| (1) | Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 23.06.2022 die Offenlegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Tiefen Graben“ innerhalb des Stadtteils Erdhausen mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. |
| (2) | Planziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes bei unveränderter Art (Gewerbegebiet) sowie unverändertem Maß der baulichen Nutzung ist im Bereich der Flurstücke 110, 111, 112, 112/1, 113 und 114/1 der Flur 2 der Gemarkung Erdhausen die Anpassung der festgesetzten Traufhöhe der Gebäude hinsichtlich deren Bezugs auf die natürliche Geländeoberfläche sowie die neue Festsetzung einer Firsthöhe mit einem Bezug auf eine Höhe ü. NN, um angesichts der erheblichen Aufschüttung im Bereich der bezeichneten Fläche innerhalb der vergangenen 20 Jahre einen neuen Bezug für die Höhenbegrenzungen festzusetzen, da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Traufhöhe der Gebäude auf die ursprüngliche natürliche Geländeoberfläche des Gebietes bezogen war, die aufgrund der zwischenzeitlichen erheblichen Aufschüttung des Geländes nicht mehr existiert. |
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| Ein weiteres Planziel wird mit dem Schutz des Mutterbodens (dies betrifft den vollständigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes) sowie des Bodenschutzes (insbesondere des Oberbodens im Bereich der Flurstücke 110, 111, 112, 112/1, 113 und 114/1 der Flur 2 der Gemarkung Erdhausen) verfolgt, um den Vorgaben des § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung von Oberboden von anderen Herkunftsorten zu entsprechen und der erheblichen Aufschüttung des Geländes mit Fremdboden Rechnung zu tragen. |
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| Die Änderung des Bebauungsplanes innerhalb der betroffenen Fläche innerhalb des westlichen Plangebietes dient zur Nachverdichtung des Siedlungsbestandes und bildet damit eine „Maßnahme der Innenentwicklung“ gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB. |
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| Die Kommune kommt mit der o. a. Änderung des Bebauungsplanes der Zielsetzung des § 1a Abs. 1 Satz 2 BauGB nach, vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen, den Bedarf an Siedlungsflächen vorrangig in den Vorranggebieten Siedlung Bestand durch Neustrukturierung der Bebauung (Nachverdichtung) und durch Umnutzung von bereits bebauten Flächen zu decken. |
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| Das Planerfordernis zur Änderung eines Bebauungsplanes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Entwicklung des Plangebietes im Zuge der beabsichtigten Nutzung Gewerbegebiet (GE) im Rahmen einer dem Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Raumordnungsrecht sowie den weiteren betroffenen Rechtsgrundlagen entsprechenden städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Hier insbesondere dient die Änderung des Bebauungsplanes der Neufestsetzung der Höhenbegrenzung der Gebäude, deren Grundlage (natürliche Geländeoberfläche) infolge der erheblichen zwischenzeitlichen Aufschüttungen des Geländes nicht mehr existierte. |
| (3) | Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordöstlichen Rand der Ortslage Erdhausen und umfasst die Flurstücke 64/6 (Teilfl.), 83/2 (Straßenparzelle) (Teilfl.), 85/1, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 112/1, 113 und 114/1, 117 (Gewässerparzelle), 119, 120, 158, 159, 160 161 (Straßenparzelle), 162, 163, 164/1, 164/3, 164/4, 165/1, 165/3, 165/6, 165/7, 165/8, 166, 167 (Straßenparzelle „Jacob-Heuser-Straße“) (Teilfl.), 168/1, 168/2, 169 (Straßenparzelle), 170/1, 170/2 und 170/3 der Flur 2 der Gemarkung Erdhausen. |
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| Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen, der Plan ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses. |
| (4) | Verfügbar sind folgende Arten umweltbezogener Informationen: | |
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| - | Gutachten Historische Recherche Bodenauffüllung |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Naturschutz - zur Aufrechterhaltung der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts des Plangebietes bezüglich Artenschutz (Flora und Fauna), Biologischer Baubegleitung, Horizontale Luftaustauschverhältnisse und Landschaftsbild. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Kreisausschuss des Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Naturschutz vom 04.02.2022, dass aufgrund der Darlegungen der Planungsgruppe Müller in Abänderung der Stellungnahme des Fachdienstes Naturschutz vom 20.09.2021 festgestellt wird, dass aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht keine Bedenken gegenüber der Planung bestehen. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Wasser und Bodenschutz – zu Parzellen von Fließgewässern im Plangebiet. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Wasser und Bodenschutz – zu festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten sowie zu Überschwemmungsgebieten oder Hochwassergebieten der Salzböde. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Wasser und Bodenschutz – zur Einleitung (Versickerung) von Niederschlagswasser in den Boden. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen - zur Anpassung der Planung als Vorranggebiet (VRG) für Industrie und Gewerbe Bestand sowie Vorbehaltsgebiet (VBG) für besondere Klimafunktionen. |
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| -Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen - zur Nachverdichtung innerhalb von Vorranggebieten (VRG) für Industrie und Gewerbe Bestand. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen - zur Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen im Rahmen der Selbstvermarktung. |
| - | Darstellung der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde des Regierungspräsidiums Gießen - zur Vereinbarung der Bauleitplanung mit den Aussagen des Regionalplanes Mittelhessen 2010 (Vereinbarkeit gegeben). | |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Grundwasser, Wasserversorgung des Regierungspräsidiums Gießen – es bestehen keine Bedenken. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu Darstellung der Grenzen des Überschwemmungsgebietes. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz des Regierungspräsidiums Gießen zur Betroffenheit des Grabens oder dessen Gewässerrandstreifen in den Bereichen GE 2, 3 oder 4 (keine Betroffenheit). |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz des Regierungspräsidiums Gießen zum Informationssystem für Kommunen („Klimprax“) – Starkregen und Katastrophenschutz. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu Altflächen (Altablagerungen und Altstandorte) sowie zum nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz – zu Altflächen innerhalb des Plangebietes. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Industrielles Abwasser, wassergefährdende Stoffe, Grundwasserschadensfälle, Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen zu Altflächen (Altablagerungen und Altstandorte) sowie zum nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz (u. a. Darstellung der Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes). |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Kommunale Abfallwirtschaft, Abfallentsorgungsanlagen des Regierungspräsidiums Gießen zu Abfallentsorgungsanlagen und Deponien. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen – aufgrund der südlich benachbarten Gießerei wird um Überprüfung der Richtwerte der Geruchsstoffimmissions-Richtlinie und der Richtwerte aus der Technischen Anleitung Lärm (Schallimmissionsprognose) gebeten. Diese Forderungen nach Überprüfung der Richtwerte der Geruchsstoffimmissions-Richtlinie und der Richtwerte aus der Technischen Anleitung Lärm (Schallimmissionsprognose) werden im Frühjahr 2022 seitens der Behörde zurückgezogen, nachdem die Behörde darüber informiert wurde, dass bereits eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben erteilt wurde. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Bergaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen zu Bergbaugebieten bzw. Bergwerksfeldern. |
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| - | Darstellung der Stellungnahmen der Abteilung Landwirtschaft des Regierungspräsidiums Gießen zu betroffenen landwirtschaftlich genutzten Flächen (keine Bedenken). |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen zu Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten (keine Betroffenheit). |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Gießen - zu forstlichen Belangen hinsichtlich des Waldabstandes der geplanten Bebauung bzw. zu Entwicklung von Wald in nördlich des GE 5 benachbarten Teilen des Bebauungsplanes. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Bauleitplanung (Dez. 31) des Regierungspräsidiums Gießen – zur Vereinheitlichung der Festsetzung der Gebäudehöhe. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Bauleitplanung (Dez. 31) des Regierungspräsidiums Gießen – zur Auslegungsfrist der Planunterlagen der Bauleitplanung. |
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| - | Darstellung der Stellungnahme der Abteilung Bauleitplanung (Dez. 31) des Regierungspräsidiums Gießen – zur Einstellung der Planunterlagen der Bauleitplanung in das Internet über das zentrale Internetportal des Landes Hessen. |
| (5) | Der Beschluss zur Offenlegung des Entwurfes der Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. | |
| (6) | Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes. | |
| (7) | Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Gladenbach stellt für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Tiefen Graben“ innerhalb des GE 5 (Gewerbegebiet 5) Gewerbliche Baufläche (G) dar. Daher wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Tiefen Graben“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und es bedarf keiner Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB. | |
| (8) | Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf der o. a. Änderung des Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung mit Umweltbericht, Arten umweltbezogener Informationen) in der Zeit vom 20.10.2022 bis 21.11.2022 einschließlich in der Stadtverwaltung Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Str. 3, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur Äußerung von Anregungen und Hinweisen schriftlich oder zu Protokoll. | |
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| Die Planunterlagen des Entwurfs der o. a. Änderung des Bebauungsplanes (Plankarte, Begründung mit Umweltbericht, Arten umweltbezogener Informationen) sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht worden. | |
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| https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan | |
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| Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden. Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. | |
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| Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. | |
| (9) | Gemäß § 4b BauGB wurde das Planungsbüro Holger Müller aus 35085 Ebsdorfergrund mit der Durchführung des Verfahrens nach BauGB beauftragt. | |
Gladenbach, den 13.10.2022