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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Lammerich, 1. Bauabschnitt“, Stadt Gladenbach, Gemarkungen Gladenbach und Erdhausen

Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB am 19.10.2023

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 16.03.2023 die Ausstellung des Bebauungsplanes „Lammerich, 1. Baubschnitt“, Gemarkungen Gladenbach und Erdhausen, beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt südwestlich der Ortslage von Gladenbach und schließt sich unmittelbar an die Ortsrandbebauung im Südwesten an. Er umfasst Flurstücke der Flur 21 in der Gemarkung Erdhausen sowie Flurstücke der Flur 31 der Gemarkung Gladenbach. Der Geltungsbereich reicht im Osten bis an die Bundesstraße 255 heran. Im Norden schließt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 - 1. Änderung und Erweiterung aus dem Jahr 1984 an, der in einem kleinen Teilbereich geringfügig durch den vorliegenden Bebauungsplan überplant wird. Die Abgrenzung des 1. Bauabschnittes des Baugebietes „Lammerich“ beruht auf der aktuellen Flächenverfügbarkeit. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst rund 4,6 ha.

Gegenstand des Bebauungsplanes ist im Wesentlichen die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes und Urbanen Gebietes.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 23.10.2023 bis 31.10.2023 in der Stadtverwaltung der Stadt Gladenbach, Zimmer 110, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, dienstags von 14.00 Uhr bis 16 Uhr und donnerstags 14.00 bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www. Gladenbach.de“ unter der Rubrik “Bauen und Wohnen“ eingesehen und heruntergeladen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Vorentwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanaufstellung unberücksichtigt bleiben können. Die zur Bebauungsplanaufstellung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung erforderlich sind, der Stadtverordnetenversammlung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Stadt Gladenbach personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Die Stadt Gladenbach hat gemäß § 4b BauGB für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.“

gez.
Peter Kremer, Bürgermeister