Hiermit möchten wir die Nutzungsberechtigten von Rasengräbern (Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen) auf die Bestimmungen der Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Gladenbach hinweisen.
Bei Rasengrabfeldern übernimmt die Stadt Gladenbach als Friedhofsträger die Pflege der Grabstellen für die Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen. Durch abgestellte Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände auf den Grabplatten wird die Pflege der Rasenfläche erheblich erschwert.
Aus diesem Grund weisen wir darauf hin, dass das Ablegen und Abstellen von Grabschmuck auf den Grabplatten auf einem Rasengrabfeld nicht erlaubt ist.
Am Ende des jeweiligen Grabfeldes befindet sich ein Gedenkstein (Findling) mit einer kleinen Freifläche, auf der Grabschmuck abgestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass nach verwelken der abgestellten Blumen am Gedenkstein diese auch wieder durch die Angehörigen zu entsorgen sind.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die auf den Grabplatten abgelegten Gegenstände von den Grabplatten zu entfernen.