Es ist vielleicht nicht jedem Wohnwagenbesitzer bekannt, aber ein Wohnwagen darf nicht unbegrenzte Zeit auf Parkplätzen geparkt werden. Das Parken von Wohnwagen auf allgemein zugänglichen Straßen bzw. öffentlichen Parkplätzen ist in § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach darf ein vom Zugfahrzeug abgekoppelter Caravan nicht länger als 2 Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Wird gegen diese Regelung verstoßen, so wird ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro fällig.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Anhänger weiterhin mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. Dann kann er nämlich unbegrenzt lange dort abgestellt werden.
Wohnmobile dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss man nur mit einem Wohnmobil, dass mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Denn die StVO sieht eine Einschränkung beim Parken vor: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.
Bei Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich II (Ordnungsamt) unter der Tel.-Nr. 201-231(Frau Steidl) zur Verfügung.