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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 44/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung Schiedsamt

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!

Im täglichen Miteinander des beruflichen und privaten Alltags kann es schnell einmal zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten kommen. Dabei fällt es den unmittelbar Beteiligten mitunter schwer, ihre Auseinandersetzungen allein beizulegen. Es bedarf dann der Einschaltung einer unabhängigen Stelle, um die strittigen Fragen zu klären und die Situation zu bereinigen.

Konflikte müssen aber nicht immer gleich vor Gericht ausgetragen werden. Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens können Ihnen unsere hessischen Schiedsfrauen und Schiedsmänner schnell, kostengünstig und kompetent Hilfestellung geben. Und weil diese Tätigkeit so nützlich und wichtig ist, finden Sie in jeder Gemeinde ein Schiedsamt.

In der Stadt Gladenbach ist das Schiedsamt nach Ablauf der Wahlzeit von 5 Jahren jetzt neu zu besetzen. Nach § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetztes soll die Stadt die bevorstehende Wahl mit dem Hinweis darauf bekanntmachen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt, in das man durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt wird. Wer gewählt werden kann, regelt das Schiedsamtsgesetz wie folgt:

§ 3

Eignung für das Schiedsamt

(1)

Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2)

Das Amt kann nicht bekleiden,

1.

wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.

eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3.

wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4.

wer die Besorgung fremder Rechtangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5.

wer die rechtssprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBI. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§S 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

(3)

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2.

nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;

3.

durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Stadt Gladenbach sucht eine/n Schiedsfrau/Schiedsmann.

Wenn Sie daran interessiert sind, dieses Ehrenamt auszuüben, dann schreiben Sie uns bitte bis zum 15.11.2022, damit wir Ihr Interesse sich zur Wahl zu stellen, an die Stadtverordnetenversammlung weiterleiten können.

Anschrift:

Magistrat der Stadt Gladenbach,

Karl-Waldschmidt-Str. 3, 35075 Gladenbach

Mail: s.spaeth@gladenbach.de

Magistrat der Stadt Gladenbach
Fachdienst Schiedsamt