Sie haben ein Grundstück, ein Haus, eine Eigentumswohnung oder eine andere Immobilie gekauft bzw. verkauft und fragen sich nun, wann die Umstellung der Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuern auf Sie bzw. den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin erfolgt?
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie erfolgt durch notariellen Kaufvertrag. Nach Abschluss des Kaufvertrags wird eine Abschrift unter anderem an den Fachbereich IV - Bauverwaltung der Stadt Gladenbach und an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Eine zeitnahe Umstellung der Zahlungsverpflichtung für die Grundsteuern auf Sie bzw. den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin ist dennoch nicht garantiert. Warum?
Die Stadt Gladenbach ist an die Regelungen der Abgabenordnung (AO) gebunden. Gemäß § 184 AO darf die Stadt Gladenbach erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheids auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin umschreiben.
Zuständig für die Bekanntgabe dieser beiden Bescheide ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Marburg-Biedenkopf. Im Wege der so genannten Zurechnungsfortschreibung schreibt das Finanzamt die Grundsteuern jedoch grundsätzlich erst zum 01. Januar des auf den Kauf bzw. den Verkauf folgenden Kalenderjahres um. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin Schuldner oder Schuldnerin der Grundsteuern.
Erfahrungsgemäß nimmt die Umschreibung durch das Finanzamt Marburg-Biedenkopf einige Monate in Anspruch. In einigen Fällen kann die Umschreibung daher nicht bis zum 01. Januar des auf den Kauf bzw. den Verkauf folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin bleibt in einem solchen Fall so lange Eigentümer oder Eigentümerin bis die Umschreibung erfolgt ist. Überzahlte Steuern werden nach erfolgter Umschreibung selbstverständlich unverzüglich erstattet.
Sobald der Stadt Gladenbach nach Bearbeitung durch das Finanzamt Marburg-Biedenkopf ein geänderter Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheid vorliegt - Ihnen geht zeitgleich ein entsprechender Bescheid zu - stellen wir die Grundsteuern um. Der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin wird von den Grundsteuern entlastet, während der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin zahlungspflichtig wird.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an die zuständige Mitarbeiterin im Fachdienst Finanzen, Frau Petra Schneider, Tel. 06462/201-132.