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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 46/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abräumung von Gräbern auf dem Friedhof Diedenshausen 2024

Aus allgemeinen gestalterischen Gründen sollen Grabstellen, deren Nutzungs- bzw. Ruhezeit abgelaufen ist, eingeebnet werden.

Grabart

Name

Sterbedatum

Einzelgrab

Schmidt, Karl

15.02.1944

Einzelgrab

Wege, Wilhelm

28.07.1974

Einzelgrab

Jacob, Katharina

02.11.1975

Einzelgrab

Deutsch, Peter

26.12.1980

Doppelgrab

Nassauer, Johannes

30.05.1963

Nassauer, Katharina

07.06.1982

Doppelgrab

Schmidt, Jakob

20.06.1948

Schmidt, Elise

19.02.1974

Doppelgrab

Schmidt, Heinrich

26.07.1979

Schmidt, Anna

28.11.1993

Doppelgrab

Heintz, Wilhelm Heinrich

15.07.1982

Doppelgrab

Gerhardt, Heinrich

19.08.1987

Gerhardt, Anna, geb. Leinweber

05.09.1992

Doppelgrab

Frey, Hedwig, geb. Müller

25.04.1988

Frey, Leo

24.03.1991

Doppelgrab

Kuhl, Heinrich Johannes

06.09.1989

Kuhl, Anna Elisabeth, geb. Koch

21.07.1993

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(2) Grabmale, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden, sind nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Grabmale und deren sonstigen baulichen Anlagen, die ab dem 01.01.2004 errichtet wurden, werden nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Aufstellung des Grabmals entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus aufzubewahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen bzw. entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grabsteine, die Grabumrandungen und Betonfundamente zu entfernen sind. Danach ist die Grabstätte einzuebnen. Nachbesserungen durch den städtischen Bauhof müssen je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Grabstätten bis zum

31. März 2025

(vor Beginn der neuen Pflanzzeit) selbst abzuräumen oder abräumen zu lassen bzw. die Einfassung und Grabmale zu entfernen. Grabstätten, die nach dem 31. März 2025 noch nicht abgeräumt sind, werden vom städtischen Bauhof gebührenpflichtig eingeebnet.

Für diese Arbeiten werden dann die in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung festgelegten Gebühren in Rechnung gestellt:

für die Beseitigung eines Doppelgrabes

500,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Reihengrabes

400,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Urnengrabes

250,-Euro je Grabstelle

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte unter Telefon 06462 / 201-332 und 06462 / 201-322 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder senden Sie eine Nachricht per Mail an friedhofsverwaltung@gladenbach.de.

Der Magistrat der
Stadt Gladenbach
FB II - Friedhofsverwaltung -