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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abräumung von Gräbern auf dem Friedhof Frohnhausen 2024

Aus allgemeinen gestalterischen Gründen sollen Grabstellen, deren Nutzungs- bzw. Ruhezeit abgelaufen ist, eingeebnet werden.

Grabart

Name

Sterbedatum

Einzelgrab

Jung, Ludwig

09.08.1966

Einzelgrab

Heinz, Anna

01.07.1972

Einzelgrab

Runzheimer, Anna

16.10.1972

Einzelgrab

Wege, Hermann

27.10.1973

Einzelgrab

Heinz, August

04.03.1974

Einzelgrab

Hartmann, Hermann

22.03.1974

Einzelgrab

Becker, Hermann

18.04.1974

Einzelgrab

Wege, Christian

20.04.1974

Einzelgrab

Assmann, Johann Jost

06.10.1974

Einzelgrab

Aßmann, Marie

01.07.1977

Einzelgrab

Wagner, Werner

31.12.1981

Einzelgrab

Reichel, Pauline Rosa

16.10.1983

Einzelgrab

Premer, Margaretha, geb. Aßmann

21.12.1983

Einzelgrab

Weber, Wilfried

03.07.1984

Einzelgrab

Benner, Ludwig

08.03.1985

Einzelgrab

Weis, Anna, geb. Wege

06.03.1986

Einzelgrab

Herrmann, Margaretha, geb. Burk

13.03.1986

Einzelgrab

Ruppert, Elisabeth, geb. Schwarz

24.05.1987

Einzelgrab

Damm, Kunigunde

01.03.1988

Einzelgrab

Weiss, Lina, geb. Weber

31.05.1988

Einzelgrab

Sturm, Elisabeth, geb. Bamberger

23.10.1988

Einzelgrab

Hartmann, Elisabeth, geb. Lemmer

31.10.1988

Einzelgrab

Runzheimer, Elisabetha, geb. Hartmann

17.09.1989

Einzelgrab

Becker, Erika, geb. Damm

07.07.1991

Einzelgrab

Thomala, Hilde

28.08.1991

Einzelgrab

Premer, Bernhardt

04.09.1991

Einzelgrab

Hame, Erwin Franz Otto

04.03.1992

Einzelgrab

Weigand, Katharina, geb. Schwarz

05.03.1992

Einzelgrab

Weber, Willi Johann

03.08.1992

Einzelgrab

Burk, Heinrich

24.10.1992

Einzelgrab

Westphal, Margarete, geb. Schütte

24.01.1993

Einzelgrab

Leinbach, Otto

24.04.1993

Einzelgrab

Schmidt, Hermann

12.02.1993

Doppelgrab

Lenz, Hermann

28.01.1953

Lenz, Maria, geb. Runzheimer

25.01.1970

Doppelgrab

Leinbach, Johann Jost

11.05.1968

Leinbach, Katharina, geb. Kramer

05.11.1973

Doppelgrab

Weis, Margarete, geb. Weis

07.10.1974

Weis, Karl

24.10.1981

Doppelgrab

Damm, Else

23.08.1980

Damm, Christine, geb. Bodenbender

16.06.1991

Doppelgrab

Meyer, Wilhelm

03.04.1986

Meyer, Dorothea, geb. Born

20.01.1991

Doppelgrab

Becker, Julianna, geb. Becker

24.11.1988

Becker, Karl

22.12.1989

Doppelgrab

Reiss, Anna, geb. Leier

14.02.1975

Reiss, Gustav

09.09.1993

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(2) Grabmale, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden, sind nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Grabmale und deren sonstigen baulichen Anlagen, die ab dem 01.01.2004 errichtet wurden, werden nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Aufstellung des Grabmals entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus aufzubewahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen bzw. entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grabsteine, die Grabumrandungen und Betonfundamente zu entfernen sind. Danach ist die Grabstätte einzuebnen. Nachbesserungen durch den städtischen Bauhof müssen je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Grabstätten bis zum

31. März 2025

(vor Beginn der neuen Pflanzzeit) selbst abzuräumen oder abräumen zu lassen bzw. die Einfassung und Grabmale zu entfernen. Grabstätten, die nach dem 31. März 2025 noch nicht abgeräumt sind, werden vom städtischen Bauhof gebührenpflichtig eingeebnet.

Für diese Arbeiten werden dann die in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung festgelegten Gebühren in Rechnung gestellt:

für die Beseitigung eines Doppelgrabes

500,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Reihengrabes

400,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Urnengrabes

250,-Euro je Grabstelle

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte unter Telefon 06462 / 201-332 und 06462 / 201-322 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder senden Sie eine Nachricht per Mail an friedhofsverwaltung@gladenbach.de.

Der Magistrat der
Stadt Gladenbach
FB II - Friedhofsverwaltung -