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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Abräumung von Gräbern auf dem Friedhof Sinkershausen 2024

Aus allgemeinen gestalterischen Gründen sollen Grabstellen, deren Nutzungs- bzw. Ruhezeit abgelaufen ist, eingeebnet werden.

Grabart

Name

Sterbedatum

Einzelgrab

Herrmann, Johann

28.12.1961

Einzelgrab

Popp, Martin

06/1967

Einzelgrab

Schneider, Margarete

13.05.1974

Einzelgrab

Burk, Helene, geb. Schmidt

05.06.1974

Einzelgrab

Nassauer, Heinrich

1975

Einzelgrab

Hartmann, Erna, geb. Burk

21.08.1981

Einzelgrab

Weigand, Rudolf

07.02.1984

Einzelgrab

Schindler, Rolf

22.06.1984

Einzelgrab

Vogt, Friedrich Wilhelm

22.11.1985

Einzelgrab

Weigand, Erhard Jakob

06.08.1986

Einzelgrab

Koch, Hermann

14.01.1989

Einzelgrab

Muth, Hermann

27.03.1989

Einzelgrab

Hof, Johannes Justus (Hans)

14.05.1989

Einzelgrab

Scheld, Elisabeth

25.10.1991

Einzelgrab

Zimmermann, Margareta

02.04.1993

Doppelgrab

Laucht, Katharina

08.03.1959

Laucht, Heinrich

27.09.1980

Doppelgrab

Burk, Johannes

05.03.1965

Burk, Katharina, geb. Burk

14.10.1980

Doppelgrab

Nispel, Heinrich

08.11.1982

Nispel, Katharina, geb. Wege

02.04.1987

Doppelgrab

Klee, Johannes

18.11.1982

Klee, Maria

23.02.1991

Doppelgrab

Honig, Nikolaus

03.08.1983

Honig, Else

Doppelgrab

Scheld, Heinrich

07.05.1988

Scheld, Maria geb. Zimmermann

11.12.1992

Doppelgrab

Jakob, Jakob

12.07.1991

Jakob, Meta, geb. Windgaße

07.09.1988

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(2) Grabmale, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden, sind nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Grabmale und deren sonstigen baulichen Anlagen, die ab dem 01.01.2004 errichtet wurden, werden nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Aufstellung des Grabmals entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus aufzubewahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen bzw. entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grabsteine, die Grabumrandungen und Betonfundamente zu entfernen sind. Danach ist die Grabstätte einzuebnen. Nachbesserungen durch den städtischen Bauhof müssen je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Grabstätten bis zum

31. März 2025

(vor Beginn der neuen Pflanzzeit) selbst abzuräumen oder abräumen zu lassen bzw. die Einfassung und Grabmale zu entfernen. Grabstätten, die nach dem 31. März 2025 noch nicht abgeräumt sind, werden vom städtischen Bauhof gebührenpflichtig eingeebnet.

Für diese Arbeiten werden dann die in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung festgelegten Gebühren in Rechnung gestellt:

für die Beseitigung eines Doppelgrabes

500,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Reihengrabes

400,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Urnengrabes

250,-Euro je Grabstelle

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte unter Telefon 06462 / 201-332 und 06462 / 201-322 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder senden Sie eine Nachricht per Mail an friedhofsverwaltung@gladenbach.de.

Der Magistrat der
Stadt Gladenbach
FB II - Friedhofsverwaltung -