Lageplan (unmaßstäblich) Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation, Stand 02/2024
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach beschließt in ihrer Sitzung am 18.07.2024 aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBI S. 90, 93), folgende Klarstellungssatzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenze für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Bereich der Flurstücke 9/3, 9/6, 9/8 und 9/9 der Flur 7 der Gemarkung Weidenhausen wird gemäß der im nachfolgenden Lageplan ersichtlichen Darstellung festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegebenenfalls nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.
§ 3 Begründung
Der Satzung ist die Begründung von 17.06.2024 als Anlage beigefügt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Inkrafttreten der Klarstellungssatzung
Diese Satzung tritt gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Gladenbach, den 27.11.2024