Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Gladenbach

(Kostenbeitragssatzung)

Aufgrund von § 90 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) und §§ 31 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach in ihrer Sitzung am 14.12.2023 nachstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tagesein-richtungen für Kinder in der Stadt Gladenbach (Kostenbeitragssatzung) beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen

für Kinder in der Stadt Gladenbach

(Kostenbeitragssatzung)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.

§ 1

Allgemeines

(1)

Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Bereich der Stadt Gladenbach haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder, zur teilweisen Deckung der Kosten, Kostenbeiträge zu entrichten. Zunächst kostenbeitragspflichtig ist derjenige erziehungs-/personensorgeberechtigte Elternteil, der Kindergeld nach den Bestimm­ungen des Bundeskindergeldgetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) erhält. Sobald dieser Elternteil nicht termingerecht zahlt, wird der andere Elternteil ebenfalls kostenbeitragspflichtig.

Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(2)

Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

(3)

Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme, die sich aus dem § 2 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotenen Speisen und Getränke.

(4)

Das Verpflegungsentgelt wird zusätzlich zu dem Kostenbeitrag für die Teilnahme des Kindes an der Verpflegung über Mittag in der Kindertagesstätte vom Träger erhoben.

§ 2

Kostenbeitrag

(1)

Es werden nachfolgende 3 Module in den Kindertageseinrichtungen in der Stadt Gladenbach angeboten:

Modul

Betreuungsumfang

1

halbtags (vormittags) mit max. 22,5 – 25,0 Std./Woche

ohne Mittagsbetreuung von 07.30 – 12.00/12.30 Uhr

(je nach Einrichtung)

2

dreivierteltags mit max. 32,5 Std./Woche

mit Mittagsbetreuung von 07.30 – 14.00 Uhr

3

ganztags mit max. 43,0 - 44,75 Std./Woche

mit Mittagsbetreuung Mo. – Do. 07.30 – 16.30 Uhr

Freitag 07.30 – 14.30/15.30/16.15 Uhr (je nach Einrichtung)

(2)

Der Kostenbeitrag für Ü-3-Kinder (Regelkinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung) beträgt im Monat:

Modul

Kostenbeitrag bis 31.12.2023

Kostenbeitrag ab 01.01.2024

(ohne Freistellung)

Kostenbeitrag ab 01.01.2024

(mit Freistellung

von max. 149,16 €)

1

0,00 €

149,16 €

0 €

2

0,00 €

161,59 €

12,43 €

3

23,55 €

223,74 €

74,58 €

Der Wechsel von einem Modul in ein anderes Modul ist im Einvernehmen mit dem Träger auf Antrag möglich.

(3)

Der Kostenbeitrag für U-3-Kinder (Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren) beträgt im Monat:

Modul

Kostenbeitrag

bis 31.08.2018

Kostenbeitrag

ab 01.09.2018

1

140,00 €

140,00 €

2

170,00 €

170,00 €

3

190,00 €

190,00 €

Der Zeitpunkt der Gebührenänderung beim Übergang vom U-3-Kind zum Regelkind ist der Monat in dem das Kind 3 Jahre alt wird.

§ 3

Verpflegungsentgelt

Das Verpflegungsentgelt wird gesondert erhoben und richtet sich nach der Art der Zubereitung (Tiefkühlkost oder Frischkost). Es ist zusätzlich zum Kostenbeitrag zu entrichten.

§ 4

Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)

Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tages­einrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes vor der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung.

Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen.

(2)

Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind jeweils am 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Dabei ist möglichst das Bankeinzugsverfahren anzuwenden. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Kostenbeitragspflichtigen.

(3)

Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik) weiter zu zahlen.

(4)

Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit.

§ 5

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Kostenbeiträge beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

§ 6

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 7

Datenschutz

(1)

Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über

1.

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

2.

Anschrift,

3.

Geburtsdatum des Kindes,

4.

Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung in der Stadt Gladenbach besuchen,

5.

Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, Sepalastschriften)

(2)

Die Daten dürfen von der Datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Fest-setzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Gladenbach tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2023 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gladenbach, den 15.12.2023

DER MAGISTRAT DER STADT GLADENBACH
gez.
Armin Becker
Erster Stadtrat