Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 09.11.2023 den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“ nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen und die beigefügte Begründung gebilligt. Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) wurden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach wird der Bebaungsplan „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“ ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Fachbereich IV – Bauen, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gem. § 10a BauGB im Internet unter der Adresse http://www.gladenbach.de/bauen-wohnen/ zu finden und über das zentrale Internetportal des Landes http://www.bauleitplanung.hessen.de zugänglich.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Der Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“ ist in der nachfolgenden Plankarte dargestellt.
Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“
(Planteil – ohne Maßstab)
Gladenbach, den 22.02.2024