Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gladenbach hat in ihrer Sitzung am 28.09.2023 die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“ im Stadtteil Runzhausen beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 23.01.2024 (Az.: RPGI-31-61a0100/137-2014/13, Dokument Nr. 2024/108747) hat das Regierungspräsidium Gießen die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Gladenbach wird die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“ wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 BauGB im Rathaus der Stadt Gladenbach, Karl-Waldschmidt-Straße 3, 35075 Gladenbach, Fachbereich IV–Bauen, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus ist die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung gem. § 6a Abs. 2 BauGB im Internet unter der Adresse http://www.gladenbach.de/bauen-wohnen/ zu finden und über das zentrale Internetportal des Landes http://www.bauleitplanung.hessen.de zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Stadt Gladenbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gladenbach ist in der nachfolgenden Plankarte dargestellt.
Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Feuerwehrgerätehaus Runzhausen“
(Planteil - ohne Maßstab)
Gladenbach, den 22.02.2024