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Amtsblatt der Stadt Gladenbach
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Abräumung von Gräbern auf dem Friedhof Kehlnbach 2025

Aus allgemeinen gestalterischen Gründen sollen Grabstellen, deren Nutzungs- bzw. Ruhezeit abgelaufen ist, eingeebnet werden.

Grabart

Name

Sterbedatum

Einzelgrab

Runzheimer, Elisabeth

02.11.1963

Einzelgrab

Bender, Hans Ulf Richard

04.06.1982

Einzelgrab

Strohauer, Helmut

30.05.1984

Einzelgrab

Runzheimer, Heinz

21.03.1985

Einzelgrab

Kessler, Anna Katharina

16.05.1985

Einzelgrab

Philipp, Antonia, geb. Amsler

20.03.1988

Einzelgrab

Müller, Horst

28.05.1992

Doppelgrab

Laux, Konrad

08.08.1934

Laux, Elisabeth

24.01.1958

Doppelgrab

Ullrich, Jakob

03.07.1979

Ullrich, Katharina, geb. Runzheimer

16.05.1988

Doppelgrab

Burk, Hermann

29.09.1989

Burk, Ottilie Elisabeth, geb. Hinterlang

29.09.1989

Doppelgrab

Laux, Heinrich

07.09.1984

Laux, Elisabeth, geb. Päuker

29.08.1990

Doppelgrab

Ruppert, Heinrich

20.10.1985

Ruppert, Katharina, geb. Schmidt

15.05.1993

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(2) Grabmale, die vor dem 01.01.2004 errichtet wurden, sind nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist einschließlich der Fundamentierungen, der Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen von den Berechtigten zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung gegen Erstattung der Kosten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Grabmale und deren sonstigen baulichen Anlagen, die ab dem 01.01.2004 errichtet wurden, werden nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Aufstellung des Grabmals entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus aufzubewahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen bzw. entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grabsteine, die Grabumrandungen und Betonfundamente zu entfernen sind. Danach ist die Grabstätte einzuebnen. Nachbesserungen durch den städtischen Bauhof müssen je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, die Grabstätten bis zum

30. April 2025

(vor Beginn der neuen Pflanzzeit) selbst abzuräumen oder abräumen zu lassen bzw. die Einfassung und Grabmale zu entfernen. Grabstätten, die nach dem 30. April 2025 noch nicht abgeräumt sind, werden vom städtischen Bauhof gebührenpflichtig eingeebnet.

Für diese Arbeiten werden dann die in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung festgelegten Gebühren in Rechnung gestellt:

für die Beseitigung eines Doppelgrabes

500,-Euro je Grabstelle

für die Beseitigung eines Reihengrabes

400,-Euro je Grabstelle.

für die Beseitigung eines Urnengrabes

250,-Euro je Grabstelle

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte unter Telefon 06462 / 201-332 und 06462 / 201-322 an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.

Der Magistrat der
Stadt Gladenbach
FB II - Friedhofsverwaltung -