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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Hadamar für das Haushaltsjahr 2024/2025

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023, (GVBI. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung am 01. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird

im Ergebnishaushalt:

im ordentlichen Ergebnis

2024

2025

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

28.925.721,00 €

29.666.428,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

28.844.284,00 €

29.000.198,00 €

mit einem Saldo von

81.437,00 €

666.230,00 €

Im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0,00 €

0,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0,00 €

0,00 €

mit einem Saldo von

0,00 €

0,00 €

insgesamt mit einem Überschuss von

81.437,00 €

666.230,00 €

im Finanzhaushalt:

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.215.575,00 €

1.624.130,00 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.954.901,00 €

2.252.455,00 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.910.600,00 €

10.180.000,00 €

mit einem Saldo von

-7.955.699,00 €

-7.927.545,00 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

7.954.799,00 €

7.918.803,00 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

1.214.675,00 €

1.615.388,00 €

mit einem Saldo von

6.740.124,00 €

6.303.415,00 €

ausgeglichen

0,00 €

0,00 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird im Haushaltsjahr 2024 auf 7.954.799,00 € und im Haushaltsjahr 2025 auf 7.918.803,00 € festgesetzt.

In den Kreditbeträgen der Haushaltsjahre 2024 und 2025 ist je ein Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € als Kreditaufnahme aus dem Hessischen Investitionsfonds Abt. B enthalten.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird im Haushaltsjahr 2024 auf 11.550.000,00 € (für die Haushaltsjahre 2025: 9.420.000,00 €, 2026: 2.070.000,00 €, 2027: 60.000,00 €) und 2025 auf 220.000,00 € (für Haushaltsjahr 2026) festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Für das Haushaltsjahr

2024

2025

1.

Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf

460 v. H.

460 v.H.

b) für Grundstücke

(Grundsteuer B) auf

460 v. H.

460 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

Die Haushaltsvermerke regeln die Ausführung des Haushaltes.

Hadamar, 29. November 2023

Der Magistrat der Stadt Hadamar
Michael Ruoff, Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Tenor

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung der Stadt Hadamar für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird wie folgt erteilt:

  1. Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung für 2024 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max. 11.550.000,00 € (in Worten: elf Millionen fünfhundertfünfzigtausend Euro) wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt.
  2. Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung für 2025 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max. 220.000,00 € (in Worten: zweihundertzwanzigtausend Euro) wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt.
  3. Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung für 2024 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max. 7.954.799,00 € (in Worten: sieben Millionen neunhundertvierundfünfzigtausendsiebenhundertneunundneunzig Euro) wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt.
  4. Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung für 2025 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max. 7.918.803,00 € (in Worten: sieben Millionen neunhundertachtzehntausendachthundertdrei Euro) wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt.
  5. Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrages der Liquiditätskredite für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 in Höhe von jeweils max. 5.000.000,00 € (in Worten: fünf Millionen Euro) wird gemäß § 97a Nr. 5 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO genehmigt.
II. Bedingungen zur Wirksamkeit der Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2025
  1. Die Haushaltsgenehmigung für das Haushaltsjahr 2025 wird hinsichtlich der Ziffern I.2 (Verpflichtungsermächtigungen 2025), I.4 (Kreditermächtigung 2025) und I.5 (Liquiditätskreditermächtigung 2025) erst wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind und dies von mir schriftlich bestätigt wurde:

a.

Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist vorzulegen. Nach § 7 Abs. 2 GemHVO ist die Fortschreibung (und Erweiterung um ein Planungsjahr) der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr der Stadtverordnetenversammlung und der Aufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen (siehe hierzu auch § 101 Abs. 4 und 5 HGO). Die in § 7 Abs. 3 GemHVO genannten Anlagen müssen der Fortschreibung beigefügt werden (siehe auch Ziffer II. 1 d.).

b.

Die Liquiditätsplanung, aus welcher auch der voraussichtliche Liquiditätskreditbedarf für das Haushaltsjahr 2025 hervorgeht, ist zu aktualisieren. Dies kann im Rahmen der Fortschreibung des Finanzstatusberichtes für das Jahr 2025 erfolgen (siehe auch Ziffer II.1 c.). Darüber hinaus ist zu dokumentieren, dass die unterjährig zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommenen Liquiditätskredite zum Jahresende 2024 wieder abgelöst wurden bzw. voraussichtlich bis zum Jahresende 2024 wieder zurückgeführt sein werden (siehe hierzu auch die Ziffer III.8 und III.9).

c.

Der Finanzstatusbericht ist für das Haushaltsjahr 2025 zu aktualisieren und spätestens zum 30. November 2024 der Stadtverordnetenversammlung sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (siehe Nr. 3 der Hinweis zu § 7 GemHVO). Für die Aufsichtsbehörde ist er zusätzlich in die Kommunaldatenbank hochzuladen. Nach Prüfung erfolgt die Freigabe in der Kommunaldatenbank durch meine Dienststelle.

d.

Über den Haushaltsvollzug des Haushaltsjahres 2024 ist ein qualifizierter Bericht vorzulegen, der dokumentiert, dass die Zielvorgaben des Jahres 2024 bezogen auf das ordentliche Ergebnis und den Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen mindestens eingehalten wurden. Für den Fall, dass die Zielvorgaben nicht eingehalten wurden, sind mir für das Haushaltsjahr 2025 Konsolidierungsmaßnahmen zu benennen, die geeignet sind, das Abweichen von den Zielvorgaben 2024 zu kompensieren. Dies gilt auch für mögliche Veränderungen für das Haushaltsjahr 2025, die sich auch aus der Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung ergeben können.

e.

Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO sind für den Jahresabschluss 2023 nachweislich einzuhalten. Dies umfasst auch, dass die Stadtverordnetenversammlung und meine Dienststelle (Aufsichtsbehörde) unverzüglich (schriftlich) über die wesentlichen Ergebnisse des Abschlusses unterrichtet wurden. Auf die Regelung des § 112 Abs. 6 HGO (Zurückstellung der Genehmigung bzw. Zurückstellung der schriftlichen Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen) weise ich vorsorglich hin.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07. März 2024 bis zum 15. März 2024 im Rathaus, 65589 Hadamar, Untermarkt 1, Zimmer 21, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr.

Hadamar, den 23.02.2024

Der Magistrat der Stadt Hadamar
Michael Ruoff, Bürgermeister