Hier: Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar hat in ihrer Sitzung am 27.11.2025 den Entwurfs- und Offenlagebeschluss zum Bebauungsplan „Im Dammfeld“ mit teilbereichsbezogener Änderung des Flächennutzungsplanssowie den Beschluss zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie auf dem Mönchsberg in Hadamar bietet Diagnostik und Therapie in Form von stationärer, tagesklinischer oder auch ambulanter Behandlung an. Die Bauleitplanung soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Ersatzbau des bestehenden Gebäudes in der Konviktstraße (Begleitender psychiatrischer Dienst) schaffen. Zusätzlich sollen zwei Mehrfamilienhäuser für Klinikmitarbeiter/innen sowie Ärztepersonal im praktischen Jahr errichtet werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von 1,026 ha umfasst die Flurstücke 1/6 (teilweise) und 2/20 in der Flur 20, Gemarkung Hadamar (siehe Übersichtsplan, unmaßstäblich). Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung umfasst nur das Flurstück 2/20.
Es wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht, dass der Inhalt dieser Bekanntmachung, der Entwurf der Bauleitpläne bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen, Begründung, Umweltbericht und Fachgutachten sowie die bereits vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen
auf der Homepage der Stadt Hadamar unter https://www.hadamar.de/bauen/bebauungsplaene veröffentlicht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird bekanntgemacht, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:
| 1. Umweltbericht mit | ||
| - | Darstellung und Berücksichtigung der in Fachgesetzen und -plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes |
| - | Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrade der Umweltprüfung |
| - | Bestandsaufnahme der von der Planung möglicherweise betroffenen Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 7 Nr. a-j BauGB |
| - | Prüfung und Bewertung der voraussichtlichen umweltrelevanten Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter |
| - | Beschreibung der geplanten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen |
| - | Bearbeitung der naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung. |
| 2. | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag mit Bestandserfassung der Tiergruppen Vögel, Reptilien und Fledermäuse, Bewertung der Wirkfaktoren des Vorhabens sowie Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich | |
| 3. | Ergänzende Untersuchung hinsichtlich Fledermausvorkommen im Plangebiet mit Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen | |
| 4. | Baugrunderkundung sowie orientierende umwelttechnische Untersuchung | |
| 5. | Historische Recherche bezüglich Altlasten | |
| 6. | Umweltbezogene Stellungnahmen zu folgenden Themen: | |
| - | Beanspruchung landwirtschaftlicher Flächen für Kompensationsmaßnahmen |
| - | Bodendenkmäler |
| - | Artenschutz und Pflanzmaßnahmen |
| - | Kampfmittel |
| - | Grundwasserschutz |
| - | Abwasserentsorgung |
| - | Altlasten |
| - | Vorsorgender Bodenschutz |
| - | Abfallwirtschaft |
| - | Bergbau |
| - | Standortwahl |
| Es wird darauf hingewiesen, | |
| - | dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, |
| - | dass Stellungnahmen elektronisch an bauamt@stadt-hadamar.de übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können, |
| - | dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, |
| - | dass während o.g. Frist die Planunterlagen in Papierform im Bauamt der Stadt Hadamar, Untermarkt 1, II. Stock im Rathaus zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr sowie nach Vereinbarung zur Einsichtnahme ausliegen. |
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Hadamar, den 07.01.2026