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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung: Sondergebiet Krankenhaus - Am Mönchberg"

Bauleitplanung der Stadt Hadamar

Bebauungsplan „Sondergebiet Krankenhaus - Am Mönchberg“ –

1. Änderung Stadt Hadamar, Kernstadt

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar hat am 03.07.2025 den Bebauungsplan „Sondergebiet Krankenhaus - Am Mönchberg“ - 1. Änderung in der Kernstadt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von rund 9,07 ha umfasst die Flurstücke 36/3, 36/4, 38/2, 39, 40/1, 41/1 in der Flur 21 sowie die Flurstücke 40 teilweise und 41 in der Flur 33, Gemarkung Hadamar (siehe folgende Übersichtskarte, unmaßstäblich).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung und Zusammenfassender Erklärung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Hadamar im Bauamt, Untermarkt 1, II. Stock im Rathaus zur Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Planunterlagen auch digital auf der Homepage der Stadt Hadamar unter

www.hadamar.de/bauen/bebauungsplaene veröffentlicht.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Hadamar beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hadamar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Hadamar, den 07.01.2026

Der Magistrat
Michael Ruoff, Bürgermeister