Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 20/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Stadt Hadamar

Hauptsatzung der Stadt Hadamar

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar am 17.04.2026 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

 

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

 

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,

 

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall, soweit keine Entscheidung gemäß besonderer Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung zu treffen ist,

 

5.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 50.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

 

6.

Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,

 

7.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall,

 

8.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,

 

9.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 50.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

 

10.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

 

11.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 25.000 EURO im Einzelfall,

(4)

Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5)

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Magistrat.

§ 2 Ausschüsse

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

 

1.

Haupt- und Finanzausschuss

 

2.

Ausschuss für Bau, Digitales und Verkehr

 

3.

Ausschuss für Soziales, Jugend, Sport und Vereine

 

4.

Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten

 

5.

Ausschuss für Stadtentwicklung, Gewerbe- und Wirtschaftsförderung

 

6.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2)

Die Ausschüsse 1. – 4. haben 11 Mitglieder, die Ausschüsse 5. – 6. haben 9 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

§ 3 Stadtverordnetenversammlung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 5 festgelegt.

§ 4 Magistrat

(1)

Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der Beigeordneten beträgt 10.

§ 5 Ortsbeirat

(1)

Für die Kernstadt Hadamar (Hadamar, Niederhadamar und Faulbach) sowie die Stadtteile Niederzeuzheim, Oberzeuzheim, Steinbach, Oberweyer und Niederweyer werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

 

Der Ortsbezirk Hadamar Kernstadt umfasst das Gebiet der Gemarkungen Hadamar und Niederhadamar.

 

Die übrigen Ortsbezirke umfassen das Gebiet der Gemarkungsgrenzen der Stadtteile, die vor dem Zusammenschluss zur Stadt Hadamar bestanden.

(3)

Der Ortsbeirat besteht

 

im Ortsbezirk Hadamar-Kernstadt aus

7 Mitgliedern

 

im Ortsbezirk Hadamar-Niederzeuzheim aus

5 Mitgliedern

 

im Ortsbezirk Hadamar-Oberzeuzheim aus

5 Mitgliedern

 

im Ortsbezirk Hadamar-Steinbach aus

5 Mitgliedern

 

im Ortsbezirk Hadamar-Oberweyer aus

5 Mitgliedern

 

im Ortsbezirk Hadamar-Niederweyer aus

3 Mitgliedern

 

…..

§ 6 Ausländerbeirat

(1)

Der Ausländerbeirat besteht aus 7 Mitgliedern.

(2)

Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

§ 7 Film- und Tonaufnahmen

In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung/Ausschüsse/Ortsbeiräte/ Ausländerbeirats sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden

(2)

durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Stadt Hadamar unter www.hadamar.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Stadt Hadamar in der Nassauischen Neuen Presse im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

(3)

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Nassauischen Neuen Presse im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

(4)

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

(5)

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(6)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von ... (mindestens 7 Tage) Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Hadamar, Rathaus, Untermarkt 1 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(7)

Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(8)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung Hadamar, Untermarkt 1 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

(9)

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(10)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Stadt Hadamar kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

 

- Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

 

= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

 

- Stadtverordnete

 

= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

 

- Bürgermeisterin oder Bürgermeister

 

= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

 

- Stadträtinnen oder Stadträte

 

= Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

 

- Mitglied des Ortsbeirates

 

= Ehrenmitglied des Ortsbeirates

 

- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

 

= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

 

- Mitglied des Ausländerbeirates

 

= Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

 

- Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates

 

= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

 

- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

 

= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

 

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Stadt Hadamar kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung/Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hadamar, den 17. April 2026

Der Magistrat der Stadt Hadamar
Michael Ruoff
Bürgermeister