Um einer möglichen Ruhestörung vorzubeugen, informiert die Stadtverwaltung über die Bestimmungen des Lärmschutzes hinsichtlich des Rasenmähens in der Mittagszeit. Denn wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen oft auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes.
Bitte beachten Sie daher nachfolgende Regeln aus der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Hadamar:
| (1) | In der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr, von 22:00 bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind alle Handlungen, verboten, die Lärm verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden. Hierzu gehören insbesondere das laute Musikhören, der Betrieb von Rasenmähern, Rasentrimmern, Heckenscheren, Elektro- und Motorsägen, Kreissägen, das Reparieren, das Bohren, Schleifen, Hämmern und Spalten von Holz. |
| (2) | Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer Nähe, in Wohn- und Mischgebieten und in deren unmittelbarer Nähe. Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht werden. |
| (3) | Tiere sind so zu halten, dass andere nicht durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen belästigt werden. |
| (4) | Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Hessischen Feiertagsgesetzes sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) bleiben von dieser Regelung unberührt. |
Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, von sich aus die Zeiten des Rasenmähens so zu legen, dass diese nicht in der Mittagsruhezeit (13:00 bis 15:00 Uhr) liegen. Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken, wenn sie ungestört „ihre Mittagsruhe“ halten können. Vielen Dank!