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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 39/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Nutzfeuer richtig anzeigen

So nicht. Feuerwehr löscht ein nicht angemeldetes Nutzfeuer auf dem freien Feld.

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.

Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) einzuhalten. Dazu zählen zum Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Auch dürfen keine anderweitigen Abfälle mit verbrannt werden.

Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn angezeigt werden.

In der Anzeige sind u.a.
  • Ort und Zeitraum der Verbrennung
  • Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden
  • Art und Menge des Abfalls
  • Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen

anzugeben.

Verbrannt werden darf nur montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe (z.B. Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. Es ist darauf zu achten, dass u. a. ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Bebauung einzuhalten ist.

Sollte die Verbrennung entgegen der geltenden Regelungen durchgeführt werden und einen Einsatz der Feuerwehr verursachen, führt dies zu einem kostenpflichtigen Einsatz für die verantwortliche Person. Vermeiden Sie mit Ihrer Anzeige und Einhaltung der Regelungen unnötige und kostenintensive Feuerwehreinsätze.

Nutzen Sie den neuen Online-Service zur Anzeige eines Nutzfeuers, zu finden auf der Website der Stadt Hadamar im „Digitalen Bürgerservice“ oder kontaktieren Sie gerne die zuständigen Mitarbeitende Lea Brand l.brand@stadt-hadamar.de, Tel. 06433-89-151 im Rahmen der Sprechzeiten.