In den letzten Jahren haben die zunehmend und anhaltenden hohen Temperaturen im Sommer den Wunsch nach Abkühlungen verstärkt und dazu geführt, dass immer mehr Bürger auf dem eigenen Grundstück ein Schwimmbad bauen oder Pools aufstellen. Um den Pool- und Schwimmbadbesitzern den Richtigen Umgang mit dem Frischwasser und Abwasser zu erläutern, hat der Magistrat der Stadt Hadamar in seiner Sitzung vom 09.09.2024 dieses Markblatt beschlossen.
Schwimmbäder und Pools sind über den hauseigenen Frischwasseranschluss zu befüllen. Die Nutzung des sogenannten „Gartenwasserzählers“ ist nicht erlaubt. Die „Gartenwasserzähler“ sind nur für die reine Gartenbewässerung genehmigt, da hier das Wasser unverschmutzt ins Erdreich gelangt und nicht den Abwasserleitungen zugeführt wird. Auch dürfen keine Hydranten genutzt werden. Damit ist auch die Unterstützung durch die Feuerwehr nicht möglich und zugelassen.
Wird ein Schwimmbad oder Pool mit einem Fassungsvermögen über 4 m3 befüllt, ist im Vorfeld die Wasserversorgung der Stadt Hadamar unter der Telefonnummer 06433/2009 zu informieren.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Hessischen Wassergesetz und der Entwässerungssatzung ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, Abwasser. Das Frischwasser, mit dem das Schwimmbad oder der Pool befüllt wird, wird in der Regel mit chemischen Mitteln, wie Chlor, Algenschutzmittel, pH-Senkern oder -Hebern oder anderen Substanzen behandelt. Somit handelt es sich um Abwasser.
Auch ohne die chemische Behandlung wird das Wasser allein durch die Nutzung in seiner Eigenschaft verändert, wie zum Beispiel durch Sonnencreme, Schweiß, Körperflüssigkeiten und vielen anderen Stoffen. Dadurch ergibt sich die abwasserrechtliche Behandlung des Schwimmbad- und Poolwassers.
Nach den vorgenannten Normen ist die Stadt Hadamar verpflichtet Abwasser entgegenzunehmen und einer entsprechenden Reinigung zu unterziehen. Gemäß der Entwässerungsatzung der Stadt Hadamar sind die Bürger verpflichtet ihr Abwasser der Stadt Hadamar zu übergeben.
Das Abwasser aus den Schwimmbädern und Pools ist dafür mit Hilfe von handelsüblichen Pumpen oder über eingebaute Ablässe der öffentlichen Kanalisation so zuzuführen, dass kein Abwasser ins Erdreich versickern kann und damit ins Grundwasser gelangt.
Eine Versickerung oder die direkte Einleitung des Schwimmbad- oder Poolwassers in ein Gewässer ist ohne wasserrechtliche Erlaubnis, die von der unteren Wasserbehörde auszustellen wäre, unzulässig. In der Regel wird eine Erlaubnis zur Versickerung oder Direkteinleitung ohne vorherige Behandlung des Abwassers durch die untere Wasserbehörde nicht erteilt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Befüllung von Schwimmbädern oder Pools mit Frischwasser über einen „Gartenzähler“ oder Hydranten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Gleiches gilt, wenn das Abwasser nicht der Stadt Hadamar übergeben wird und die Entsorgung des Abwassers durch ein Versickern im Erdreich erfolgt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.