Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar in der Sitzung vom 01.Oktober 2025 für die Friedhöfe der Stadt Hadamar folgenden
Zehnte Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 08.11.1996, in Kraft getreten am 31.12.1996, zuletzt geändert am 19.05.2016 mit Wirkung vom 26.05.2016
beschlossen.
| Abs. (2) und (3) des § 3 erhalten folgende Fassung: | ||
| (2) | Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die | |
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| 1. | bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hadamar waren oder |
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| 2. | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
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| 3. | innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder |
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| 4. | totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. |
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| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. | |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 Ziffer 4. nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. | |
| Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt: | |
| § 3a Begriffsbestimmung | |
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
| (3) | Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. |
| (4) | Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. |
| (5) | Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. |
| (6) | Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. |
§ 5 erhält folgende Fassung:
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Grundsätzlich ist der Aufenthalt auf dem Friedhofsgelände nur bei Tageslicht gestattet. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
| § 6 Abs. (2) Ziffer 4. und 5. Erhalten folgenden Wortlaut: | |
| 4. | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| 5. | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, |
| Ziffer 9. wird nach Ziffer 8. ergänzt: | |
| 9. | abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. |
Nach § 6 wird § 6a eingefügt:
§ 6a Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
| § 7 Abs. (2) und (7) erhalten folgende Fassung: | |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt hat. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. |
| (7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. |
| Abs. (10) wird nach Abs. (9) ergänzt: | |
| (10) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. |
| § 9 Abs. (3) und (7) erhalten folgenden Wortlaut: | |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| (7) | Die Ausschmückung und stellen von Tortenkerzen in der Trauerhallen und Leichenhalle wird auf Bestellung der Angehörigen durch die Gärtnereien oder Bestattungsunternehmen ausgeführt. Der Schmuck und die Totenkerze sind am Tag nach der Trauerfeier wieder zu entfernen. |
| Nach Abs. (7) wird Abs. (8) ergänzt: | |
| (8) | Der Transport des Sarges oder der Urne zur Trauerhalle, Leichenhalle, Friedhof und Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des beauftragten Dienstleisters für die Bestattung. |
| Die Abs. (3), (4) und (5) des § 11 erhalten folgende Fassung: | |
| (3) | Die Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Eine Umbettung aus einer Sarggrabstätte ist von einem durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister, der durch den Antragsteller bestellt werden muss, durchzuführen. Die Umbettung wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Ordnungskräfte der Stadt Hadamar weiträumig abgesperrt und vor dem Zutritt von unberechtigten Personen gesichert. Der jeweilige Aufwand ist vom Antragsteller zu erstatten. |
| (4) | Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Sargumbettungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März erfolgen. |
| (5) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Benötigte Gebeinssärge, Urnen für Aschereste und alle weiteren notwendigen Mittel und Dienstleistungen sind auf Kosten des Antragstellers zu beauftragen. |
| Nach Abs. 5 wird Abs. 6 ergänzt: | |
| (6) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung bei einer Mehrfachbelegung der Grabstätte nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| § 12 Abs. (1) erhält den Wortlaut: | ||
| (1) | Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
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| a) | Reihengrabstätten |
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| b) | Wahlgrabstätten |
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| c) | Urnenreihengrabstätten |
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| d) | Urnenwahlgrabstätten |
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| e) | Wiesenreihengrabstätten |
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| f) | Urnenwiesenreihengrabstätten |
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| g) | Urnenwiesenwahlgrabstätten |
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| h) | Urnenstelen-Reihengrabstätten |
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| i) | Urnenstelen-Wahlgrabstätten |
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| j) | Anonymen-Reihengrabstätten |
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| k) | Anonymen-Urnenreihengrabstätten (ausschließlich auf demFriedhof am Herzenberg) |
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| l) | Baumurnenreihengrabstätten (ausschließlich auf dem Friedhofam Herzenberg) |
| In § 20 Abs. (3) werden die Ziffern 1. bis 3. durch die neuen Ziffern 1. bis 4. ersetzt: | |
| 1. | Ehegatten, |
| 2. | Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, |
| 3. | Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, |
| 4. | Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. (3) Ziffer 3. bezeichneten Personen. |
| § 22a Abs. (1) wird um die Buchstaben wie folgt ergänzt: | |
| d) | Urnenwiesenreihengrabstätten |
| e) | Urnenwiesenwahlgrabstätten |
| f) | in einem Feld für anonyme Beisetzungen |
| g) | Grabstätten im Memoriam-Garten |
| h) | Baumurnenreihengrabstätten |
In § 22b wird nach Abs. (4) der Abs. (4a) ergänzt:
(4a) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einem Gemeinschaftsgrabfeld dem Erdboden einverleibt.
Nach § 22c werden die §§ 22d bis f eingefügt:
§22d
Bei der Erdbeisetzung oder Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
| § 22e | |
| (1) | Wiesengräber sind für Erdbestattungen nur als Reihengrabstätte und bei Urnenbestattungen als Reihen- und Wahlgrabstätte möglich. |
| (2) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung dem § 26 liegenden Grabmale entsprechen. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. Eine bündig eingelassene Bodenvase in der Grabplatte ist erlaubt. |
| (3) | Eine Grabeinfassung ist unzulässig. |
| (4) | Die Anlage und Pflege der Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Wiesengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände (wie Grablaternen) dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt. Eine Aufbewahrung zur Abholung erfolgt nicht. |
| § 22f | |
| (1) | Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung der Aschereste darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. |
| (2) | Baumgrabstätten werden ausschließlich als Reihengrabstätten angeboten. |
| (3) | Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. |
| (4) | Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Hadamar zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. |
| (5) | Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch die im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstele. An dieser werden Bronzetafeln (20 cm x 5 cm) versehen mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr angebracht. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. |
| (6) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und das Aufstellen von Grableuchten oder Kerzen auf den Grabstätten ist nicht gestattet. |
| (7) | Sobald die Namenstafel (in Abs. 5 genannte Bronzetafel) an der Gedenkstele angebracht ist, sind das Holzkreuz, Blumen, Kerzen und sonstiger Grabschmuck von der Beisetzung durch die Angehörigen zu entfernen. |
| (8) | Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. |
| (9) | Diese Grabart wird ausschließlich auf dem Friedhof am Herzenberg in Hadamar angeboten. |
| § 29 erhält folgenden Wortlaut: | |
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese, von ihr beauftragte Dritte oder von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister von der Grabstelle entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Von den Nutzungsberechtigten sind die entstandenen Kosten zu tragen. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist die Möglichkeit abgebaute Grabmale und Abdeckplatten abzuholen bzw. die Räumung durch einen durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleiser durchführen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach erfolgter Veröffentlichung entsorgen. |
| (3) | Räumungen durch Privatpersonen sind unzulässig |
| (4) | Räumungen der Stadt Hadamar erfolgen ausschließlich in den Monaten April und September. |
| (5) | Die Kosten der Räumung trägt der Nutzungsberechtigte. |
Diese Änderungssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.
Hadamar, 05.11.2025