Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a, und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und des § 35 der Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 08.11.1996 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 01. Oktober 2025 für die Friedhöfe der Stadt Hadamar folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe einschließlich des Memoriam Gartens und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Stadt Hadamar vom 08. November 1996 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) | Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: | |
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. |
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| Angehörige in diesem Sinne sind der/die Ehegatte/-in, der/die Lebenspartner/-in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. |
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| Lebte die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| d) | Diejenige Person, die sich der Stadt Hadamar gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
| (2) | Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | |
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. |
| (2) | Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids an die Stadtkasse Hadamar zu zahlen. |
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und/oder Vorplatz sowie der Leichenhalle
| Für die Benutzung der Trauerhalle und/oder Vorplatz sowie der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen (einschließlich einer notwendigen Kühlung) — 450 € |
| b) | für jeden weiteren Tag — 100 € |
| c) | für die Benutzung der Trauerhalle und/oder Vorplatz (einschließlich Reinigung) — 175 € |
§ 6
Bestattungsgebühren
| (1) | Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 1.265 € |
| b) | für die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 1.180 € |
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| (auch Früh- und Totgeburten) |
| c) | für die Bestattung von Urnen als Erdbeisetzung — 660 € |
| d) | für die Bestattung von Urnen in den Urnenstelen — 560 € |
| e) | für die Bestattung in einem Tiefengrab (Tiefenbelegung) — 1.515 € |
| f) | für die Bestattung in einem Wiesenreihengrab (für Sargbeisetzungen) — 2.005 € |
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| und das anschließende Anlegen und mehrfache Einebnen der Grabstätte |
| g) | für die Urnenbestattung im Memoriam-Garten — 770 € |
| (2) | Bei Bestattungen werden folgende zusätzlichen Gebühren erhoben: | |
| a) | Erschwernis bei Grundwassereintritt (einsickerndes Oberflächenwasser) — 42 € |
| b) | Erschwernis beim Aushub von felshaltigem Boden — 195 € |
| c) | Erschwernis bei der Durchführung einer Sarg-Erdbeisetzung bei unter -10 Grad Celsius Außentemperatur — 390 € |
| d) | Erschwernis bei der Durchführung einer Sarg-Erdbeisetzung bei über +30 Grad Celsius Außentemperatur — 130 € |
| e) | Zusatzstunde bei erheblichem Mehraufwand bei der Vorbereitung einer Beisetzung — 40 € |
| f) | Einsatz von Oberflächenschutzplatten — 60 € |
§ 7
Umbettungsgebühren
| Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung genehmigt. Für die Umbettung von Urnen wird von der Stadt Hadamar ein Dritter beauftragt. Für Sargumbettungen hat der Antragsteller / die Antragstellerin einen Dritten zu beauftragen, der von der Friedhofsverwaltung zugelassen sein muss. Werden auf Antrag Leichen oder Leichenreste ausgegraben und in ein anderes Grab oder nach einem anderen Ort überführt, so werden hierfür folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | Genehmigung einer Sargumbettung inklusive der Beaufsichtigung und Sicherung einer Sargumbettung durch die Ordnungsverwaltung der Stadt Hadamar für bis zu vier Stunden — 1.375 € |
| b) | Beaufsichtigung und Sicherung einer Sargumbettung durch die Ordnungsverwaltung der Stadt Hadamar für jede weitere angefangene Stunde — 237 € |
| c) | Urnenumbettung aus Erdgrab — 625 € |
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| Urnenumbettung aus Stele — 345 € |
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| Urnenumbettung aus Memoriam-Garten — 645 € |
| d) | In den Gebühren sind nicht die Kosten eingeschlossen, die durch die Leichenbeförderung oder den Urnenversand bzw. die Aushebung des neuen Grabes und die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen entstehen. Dieselben werden besonders berechnet, soweit die Leistungen durch den Friedhofsträger ausgeführt werden. Die erforderlichen Gebeinsärge und Urnen sind von den Antragstellern auf eigene Kosten zu beschaffen. |
| e) | Erfolgt die Ausgrabung auf amtliche Anordnung, werden lediglich die Lohn- und Sachkosten erhoben. |
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für
Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten
| Für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) | Einzelwahlgrabstätten für 40 Jahre — 4.073 € |
| b) | jede weitere (zusammengefasste) Grabstätte für 40 Jahre — 3.026 € |
| c) | Nutzungsverlängerung a) je Jahr — 102 € |
| d) | Nutzungsverlängerung b) je Jahr und Grabstätte — 76 € |
| e) | Tiefengrabstätte (nur in Niederzeuzheim und Steinbach für 40 Jahre) — 5.965 € |
| f) | Nutzungsverlängerung e) je Jahr — 150 € |
| g) | Urnenwahlgrab für 30 Jahre — 2.686 € |
| h) | Nutzungsverlängerung g) je Jahr — 90 € |
| i) | Urnenwiesenwahlgrab für 30 Jahre — 1.890 € |
| j) | Nutzungsverlängerung i) je Jahr — 60 € |
| k) | Urnenstelen-Wahlgrab für 30 Jahre einschließlich Räumung und Beisetzung in der Endruhestätte (für bis zu 2 Urnen) — 3.562 € |
| l) | Nutzungsverlängerung k) je Jahr — 70 € |
| m) | Urnenwahlgrabstätte im Memoriam-Garten für 25 Jahre — 1.304 € |
| n) | Nutzungsverlängerung m) je Jahr — 52 € |
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für
Erdbestattungen und Urnenreihengrabstätten
| Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden erhoben: | |
| a) | Reihengrab für 30 Jahre — 2.336 € |
| b) | Reihengrab für 25 Jahre (nur in Niederzeuzheim und Steinbach) — 1.868 € |
| c) | Reihengrab als Wiesengrab (nur auf dem Herzenberg) — 1.748 € |
| d) | Kinderreihengrab (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) für 30 Jahre — 1.362 € |
| e) | Urnenreihengrab für 15 Jahre — 591 € |
| f) | Urnenwiesenreihengrab für 15 Jahre — 354 € |
| g) | Urnenreihengrab im Memoriam-Garten für 15 Jahre — 293 € |
| h) | Urnenstelen-Reihengrab für 15 Jahre einschließlich der Räumung und Beisetzung in der Endruhestätte — 1.557 € |
| i) | Baumurnenreihengrab (nur auf dem Herzenberg) — 532 € |
§ 10
Gebühren für Grabräumungen
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte auf den Friedhöfen im Stadtgebiet durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben: | ||
| a) | Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen und die Wiederherrichtung des Erdbodens | |
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| 1. | bei Reihen- und Einzelwahlgrabstätten — 741 € |
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| 2. | bei Urnen- und Kindergräbern — 683 € |
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| 3. | bei Doppelwahlgrabstätten — 839 € |
|
| 4. | bei Dreierwahlgrabstätten — 948 € |
| b) | Für die Räumung und Entsorgung einer Wiesengrabstätte — 327 € | |
| c) | Für die Räumung und Entsorgung von Grabeinfassungen (Teilräumung) — 683 € | |
| d) | Für die Räumung des Grabsteins nach bereits erfolgter Teilräumung — 683 € | |
| (2) | Ist zukünftig von Anfang an offensichtlich, dass aufgrund besonderer Abmaße und Beschaffenheiten der zu räumenden Grabstätten die zu kalkulierenden Kosten die Gebühren gemäß § 11 Abs. 1 erheblich überschreiten, werden die zusätzlich entstehenden Kosten dem Auftraggeber vor der Auftragsbestätigung dargestellt und nach einvernehmlicher Entscheidung in Rechnung gestellt. | ||
| (3) | Die Zahlungsverpflichtung der Gebühren entsteht nach erfolgter Räumung. | ||
§ 11
Verwaltungsgebühren
| (1) | Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. | |
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| a) | Für die Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen für Gewerbetreibende und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 der Friedhofsordnung) beträgt die jährliche Gebühr: 68 €. Diese Gebühr wird auch für eine einmalige Zulassung erhoben. |
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| b) | Für die Änderung einer Registereintragung aus Anlass der Abtretung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab 68 €. |
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| c) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 27 Friedhofsordnung) beträgt die Gebühr 103 € |
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| d) | Für die Genehmigung einer Urnenumbettung durch einen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Dienstleister 120 € |
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| e) | Bronzeschild an der Gedenkstele der Baumgräber 550 € |
| (2) | Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. | |
| (3) | Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. | |
| (4) | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, | |
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| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
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| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
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| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
| (1) | Die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. |
| (2) | Die bisherige Gebührenordnung vom 12. Dezember 2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. |
Hadamar, 05.11.2025