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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB im Bereich des Flurstücks 1, Flur 1, Stadt Hadamar, ST Steinbach

Geltungsbereich, unmaßstäblich

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar hat in ihrer Sitzung am 30.10.2024 die Aufhebung der Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB im Bereich des Flurstücks 1 in der Flur 1 im Stadtteil Steinbach, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der aufgehobenen Ergänzungssatzung befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteils Steinbach. Er schließt an die vorhandene Mischbebauung beidseits der L 3022 an. Er umfasst in der Gemarkung Steinbach in der Flur 1 den westlichen Bereich des Flurstücks 1 mit einer Größe von ca. 0,11 ha.

Die Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung und die Begründung können bei der Stadtverwaltung der Stadt Hadamar im Bauamt 2.OG Untermarkt 1, 65589 Hadamar, von jedermann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.