Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar in der Sitzung am 27. November 2025 beschlossen:
§ 10 (Abwasserbeiträge) Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
| (2) | Der Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung beträgt 7,50 EUR/m2 Veranlagungsfläche. |
§ 15 (Nutzungsfaktor in Sonderfällen) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
| (3) | Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. |
§ 17 (Entstehen der Beitragspflicht) erhält folgende neue Fassung:
Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.
§ 19 (Beitragspflichtige, öffentliche Last) Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
| (4) | Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem. |
§ 20 (Vorausleistung) erhält folgende neue Fassung:
| (1) | Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen. |
| (2) | Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist. |
§ 22 (Grundstücksanschlusskosten) Abs. 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung und Abs.4 wird ergänzt:
| (2) | Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (3) | Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum. |
| (4) | Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden. |
§ 24 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser) erhält Abs. 1 folgende Fassung und wird um den neuen Abs. 5 ergänzt:
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,49 Euro jährlich erhoben. |
| (5) | Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt. |
§ 26 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser) Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:
| (1) | Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch | |
| a) | bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,67 Euro. |
§ 28 (Verwaltungsgebühr) Abs. 1 und 2 erhalten folgenden neue Fassung:
| (1) | Für jedes Ablesen eines privaten Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu zahlen. |
| (2) | Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasstes Ablesen und Abrechnen einer städtischen oder privaten Messeinrichtung verlangt die Stadt 70,00 EUR; für die vom Anschlussnehmer veranlasste Abrechnung bei eigener Übermittlung des Zählerstandes 30,00 EUR und für die zweite sowie jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 15,00 EUR. |
§ 29 (Entstehen und Fälligkeit der Gebühren) erhält folgende neue Fassung:
§ 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last
| (1) | Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (2) | Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| (3) | Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 26, 28 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
Artikel I bis X dieser Änderungssatzung treten am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs.2, § 15 Abs. 3, § 17, § 19 Abs. 4, § 20, § 22 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 26 Abs 1 Buchstabe a), § 28 Abs. 1 und 2 und § 29 der seitherigen Satzung außer Kraft.
Hadamar, 10. Dezember 2025