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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Fünfte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Hadamar vom 07. Dezember 2012

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar in der Sitzung am 27. November 2025 beschlossen:

Art. I

§ 10 (Abwasserbeiträge) Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2)

Der Beitrag für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung beträgt 7,50 EUR/m2 Veranlagungsfläche.

Art. II

§ 15 (Nutzungsfaktor in Sonderfällen) Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

(3)

Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend.

Art. III

§ 17 (Entstehen der Beitragspflicht) erhält folgende neue Fassung:

Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

Art. IV

§ 19 (Beitragspflichtige, öffentliche Last) Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

(4)

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

Art. V

§ 20 (Vorausleistung) erhält folgende neue Fassung:

(1)

Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

(2)

Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

Art. VI

§ 22 (Grundstücksanschlusskosten) Abs. 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung und Abs.4 wird ergänzt:

(2)

Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3)

Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.

(4)

Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

Art. VII

§ 24 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser) erhält Abs. 1 folgende Fassung und wird um den neuen Abs. 5 ergänzt:

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,49 Euro jährlich erhoben.

(5)

Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt.

Art. VIII

§ 26 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser) Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:

(1)

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch

a)

bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,67 Euro.

Art. IX

§ 28 (Verwaltungsgebühr) Abs. 1 und 2 erhalten folgenden neue Fassung:

(1)

Für jedes Ablesen eines privaten Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu zahlen.

(2)

Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasstes Ablesen und Abrechnen einer städtischen oder privaten Messeinrichtung verlangt die Stadt 70,00 EUR; für die vom Anschlussnehmer veranlasste Abrechnung bei eigener Übermittlung des Zählerstandes 30,00 EUR und für die zweite sowie jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 15,00 EUR.

Art. X

§ 29 (Entstehen und Fälligkeit der Gebühren) erhält folgende neue Fassung:

§ 29 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren; öffentliche Last

(1)

Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (laufende Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)

Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung; sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3)

Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren nach § 23, 24, 26, 28 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Art. XI

Artikel I bis X dieser Änderungssatzung treten am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs.2, § 15 Abs. 3, § 17, § 19 Abs. 4, § 20, § 22 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 26 Abs 1 Buchstabe a), § 28 Abs. 1 und 2 und § 29 der seitherigen Satzung außer Kraft.

Hadamar, 10. Dezember 2025

DER MAGISTRAT
DER STADT HADAMAR
gez. Michael Ruoff, Bürgermeister