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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung Gebührenordnung über die Benutzung der Räume und Einrichtungen der Gemeinschaftshäuser in der Stadt Hadamar

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung der Unterhaltungskosten für die stadteigenen Gemeindehäuser und -einrichtungen (großer und kleiner Saal der Stadthalle, Mehrzweckhallen, Dorfgemeinschaftshäuser, Gemeinschaftsräume) werden nach näherer Regelung dieser Ordnung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Benutzungsgebühren

1.

Gebührenfrei sind nachstehend genannte Veranstaltungen, wenn diese ohne Erhebung von Eintrittsgeldern und/oder ohne kommerziellen Ausschank zur Durchführung gelangen:

a)

Versammlungen örtlicher Parteien und Wählergemeinschaften,

b)

Sitzungen der kommunalen Körperschaften sowie alle sonstigen städtischen Veranstaltungen,

c)

Versammlungen (z. B. Jahreshauptversammlungen, vereinsinterne Weihnachtsfeiern) der örtlichen Vereine, der örtlichen Kirchen und institutiven Verbände,

d)

Übungsstunden der sporttreibenden und kulturellen Vereine,

e)

Jugendfördernde und sonstige Veranstaltungen nicht kommerzieller Art (ggfls. nach Zustimmung durch den Magistrat),

f)

Turnstunden der örtlichen Schulen

2.

Für alle übrigen Veranstaltungen werden pro Veranstaltungstag Benutzungsgebühren wie folgt erhoben, wobei sich diese Benutzungsgebühren für jeden unmittelbar darauffolgenden Veranstaltungstag um 50 % mindern:

a) Stadthalle Hadamar

für ortsansässige Veranstalter

für auswärtige Veranstalter

großer Saal einschl. Bühne

250,00 €

450,00 €

großer Saal und kleiner Saal

320,00 €

500,00 €

kleiner Saal

125,00 €

200,00 €

große Theke im Foyer

75,00 €

75,00 €

kleine Theke

45,00 €

45,00 €

b) Mehrzweckhalle der Glasfachschule Hadamar

für ortsansässige Veranstalter

für auswärtige Veranstalter

großer Saal ohne Bühne

160,00 €

450,00 €

großer Saal mit Bühne

160,00 €

500,00 €

kleiner Saal (mit und ohne Bühne)

65,00 €

200,00 €

Küchenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

Thekenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

40,00 €

85,00 €

Porzellangestellung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

c) Mehrzweckhalle Niederzeuzheim, Mehrzweckhalle Oberzeuzheim

für ortsansässige Veranstalter

für auswärtige Veranstalter

Saal ohne Bühne

160,00 €

450,00 €

Saal mit Bühne

160,00 €

500,00 €

Küchenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

Thekenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

40,00 €

85,00 €

Mehrzweckraum in der Sporthalle Niederzeuzheim (kleiner Saal 1/3)

60,00 €

160,00 €

d) Mehrzweckhalle Steinbach

für ortsansässige Veranstalter

für auswärtige Veranstalter

Saal ohne Bühne

160,00 €

450,00 €

Saal mit Bühne

160,00 €

500,00 €

Küchenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

Thekenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

40,00 €

85,00 €

Porzellangestellug (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

e) Dorfgemeinschaftshaus Oberweyer

für ortsansässige Veranstalter

für auswärtige Veranstalter

Saal ohne Bühne

160,00 €

450,00 €

Saal mit Bühne

160,00 €

500,00 €

Mehrzweckraum (kleiner Saal 1/3)

60,00 €

160,00 €

Küchenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

Thekenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

40,00 €

85,00 €

Porzellangestellung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

f) Gemeinschaftsraum Niederweyer

für ortsansässige Veranstalter

für auswärtige Veranstalter

Benutzung des Gemeinschaftsraumes

50,00 €

200,00 €

Küchenbenutzung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

Porzellangestellung (komplett oder auch Teile davon)

30,00 €

75,00 €

3.

Ortsansässige Veranstalter sind alle Einwohner, Vereine oder Institutionen der Stadt Hadamar. Kreisverbände werden als auswärtige Veranstalter gemäß dieser Gebührenordnung bewertet.

Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Stadt Hadamar kann eine Vermietung der Mehrzweckhallen, Dorfgemeinschaftshäuser und des Gemeinderaums an auswärtige Veranstalter erfolgen. Die Stadthalle ist von dieser Regelung nicht betroffen.

§ 3

Sondergebühren

(1)

Im Rahmen der Kirchweihfeste und des Steinbacher Marktes werden die Ausrichter von den Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftshäuser befreit. Dies gilt für das Kirmeswochenende von freitags bis dienstags und betrifft nicht die Kosten der Kaution, die Reinigungsgebühren und die Auslegung des Schutzbodens für die Halle.

(2)

Für die Durchführung familiärer Veranstaltungen wie Hochzeiten, Kommunionfeiern, Geburtstage etc. in den großen Sälen der Gemeinschaftshäuser (mit Ausnahme der Stadthalle) wird eine Gebühr von 125,00 € und für Auswärtige 450,00 € (ohne Küchen- und Thekenbenutzung, ohne Porzellangestellung) erhoben.

(3)

Für die Benutzung der Räume in den Gemeinschaftshäusern aus Anlass einer Beerdigung (Beerdigungskaffee) beträgt die Gebühr pauschal 65,00 € (einschließlich Küchenbenutzung und Porzellan).

(4)

Für die Durchführung von gewerbsmäßigen Ausstellungen und anderen kommerziellen Veranstaltungen beträgt die Benutzungsgebühr pro Tag 200,00 € und für auswärtige Veranstalter 500,00 € (ohne Küchen- und Thekenbenutzung, ohne Porzellangestellung).

(5)

Alle sonstigen Veranstaltungen, die nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführt sind, fallen unter Sonderveranstaltungen. Hierfür setzt der Magistrat der Stadt Hadamar jeweils eine Sondergebühr fest, die sich nach Art, Umfang und Dauer der Veranstaltung richtet. Die Sondergebühr kann bis zu 800,00 € pro Tag betragen.

(6)

Für die Durchführung von Kursen der Kreisvolkshochschule in den Räumlichkeiten der Stadt Hadamar werden pro Kurs und pro Semester 65,00 € berechnet. Die Gebühr wird in Rechnung gestellt und ist vor Semesterbeginn zu entrichten.

(7)

Für die ausschließliche Nutzung der Toilettenanlage in den Gemeinschaftshäusern beträgt die Gebühr pro Tag 50,00 €. Auswärtige Veranstalter zahlen eine Gebühr in Höhe von 65,00 €.

(8)

Gewerblich ortsansässige Veranstalter, die regelmäßige Übungsstunden anbieten, wird pro angefangen ½ Stunde eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Dauer pro Kurstag hat 3 Stunden nicht zu überschreiten. Bei Überschreitung der Dauer wird eine Gebühr nach § 2 erhoben.

(9)

Bei Nutzung der Ton- und Lichttechnik in der Stadthalle Hadamar hat der Veranstalter mit dem von der Stadt Hadamar bestellten externen Dienstleister für die Umsetzung der Beschallungs- und Lichttechnik einen Vertrag zu schließen. Der Veranstalter trägt ausschließlich die Kosten des externen Dienstleisters.

(10)

In begründeten Fällen ist der Magistrat zu Ermäßigungen ermächtigt.

§ 4

Kostenerstattungen, Kaution

(1)

Bei Verstoß gegen die in § 8 Abs. 4 der Satzung über die Benutzung der Gemeinschaftshäuser geregelte Reinigungspflicht kann eine besondere Reinigungsgebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach den der Stadt zusätzlich entstehenden Reinigungskosten richtet.

(2)

Unabhängig hiervon kann die Stadt Hadamar für Veranstaltungen nach § 2 und § 3 dieser Gebührenordnung nach freiem Ermessen als Sicherheitsleistung für die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten und für Sachbeschädigungen am Gebäude oder dem Inventar eine Kaution bis zu 2.000 Euro nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen. Die Kaution ist bei der Stadtkasse, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung, zu hinterlegen und wird nach festgestellter ordnungsgemäßer Reinigung bzw. Regulierung entstandener Schäden zurückgezahlt. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung erfolgt eine Verrechnung mit der besonderen Reinigungsgebühr nach Abs. 1.

(3)

Bei Discos oder ähnlichen Veranstaltungen ist in den Hallen der Gemeinschaftshäuser zu Lasten des jeweiligen Veranstalters der vorhandene Schutzboden einzubauen und nach Beendigung der Veranstaltung wieder abzubauen. Der Schutzboden ist nach der Veranstaltung komplett zu reinigen. Eine Abnahme des gereinigten Schutzbodens durch den Bauhof und/oder den Hallenwart hat zu erfolgen. Wird der Schutzboden durch die Mitarbeiter des städtischen Bauhofs eingebaut und abgebaut, sind die Kosten in Höhe von 500,00 € vom Veranstalter zu tragen und werden in Rechnung gestellt. Diese Gebühr reduziert sich jedoch auf 150,00 €, wenn der Veranstalter den Schutzboden in alleiniger Regie auslegt.

(4)

Bei Verlust eines Hallenschlüssels sind durch den Benutzer die Kosten für den Einbau einer neuen Schließanlage bzw. Gruppenschließanlage zu erstatten.

§ 5

Mehrwertsteuer

Zu den Benutzungsgebühren kommt bei unternehmerischer Nutzung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die zum Zeitpunkt der Nutzung gültige Mehrwertsteuer hinzu.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung über die Benutzung der Räume und Einrichtungen der Gemeinschaftshäuser in der Stadt Hadamar vom 19.03.2010 in der Fassung vom 30.03.2012 außer Kraft.

Hadamar, 28.11.2025

Der Magistrat der Stadt Hadamar
gez.
Michael Ruoff
Bürgermeister