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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. TENOR

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung der Stadt Hadamar für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird wie folgt erteilt:

1.

Die im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 und 2027 (§ 1 der Haushaltssatzung) festgesetzte Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (Finanzhaushalt) wird gemäß § 97a Nr. 1 HGO in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO genehmigt.

2.

Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung für 2026 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max. 22.468.535,00 € (in Worten: zweiundzwanzig Millionen vierhundertachtundsechzigtausendfünfhundertfünfunddreißig Euro) wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt.

3.

Die Inanspruchnahme des in § 3 der Haushaltssatzung für 2027 vorgesehenen Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von max. 3.328.970,00 € (in Worten: drei Millionen dreihundertachtundzwanzigtausendneunhundertsiebzig Euro) wird gemäß § 97a Nr. 3 HGO in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO genehmigt.

4.

Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung für 2026 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max. 8.046.630,00 € (in Worten: acht Millionen sechsundvierzigtausendsechshundertdreißig Euro) wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt.

5.

Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung für 2027 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max. 15.951.249,00 € (in Worten: fünfzehn Millionen neunhunderteinundfünfzigtausendzweihundertneunundvierzig Euro) wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt.

6.

Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrages der Liquiditätskredite für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 in Höhe von jeweils max. 8.000.000,00 € (in Worten: acht Millionen Euro) wird gemäß § 97a Nr. 5 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO genehmigt.

II. Bedingungen zur Wirksamkeit der Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2027

1.

Die Haushaltsgenehmigung für das Haushaltsjahr 2027wird hinsichtlich der Ziffern I.3 (Verpflichtungsermächtigungen 2027), I.5 (Kreditermächtigung 2027) und I.6 (Liquiditätskreditermächtigung 2027) erst wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind und dies von mir schriftlich bestätigt wurde:

a)

Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung ist vorzulegen. Nach § 7 Abs. 2 GemHVO ist die Fortschreibung und Erweiterung um ein Planungsjahr) der mittelfristigen Ergebnis- Und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr der Stadtverordnetenversammlung und der Aufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen (siehe hierzu auch § 101 Abs. 4 und 5 HGO). Die in § 7 Abs. 3 GemHVO genannten Anlagen müssen der Fortschreibung beigefügt werden (siehe auch Ziffer II.1 d.).

b)

Die Liquiditätsplanung, aus welcher auch der voraussichtliche Liquiditätskreditbedarf für das Haushaltsjahr 2027 hervorgeht, ist zu aktualisieren. Dies kann im Rahmen der Fortschreibung des Finanzstatusberichtes für das Jahr 2027 erfolgen (siehe auch Ziffer II.1 c.). Darüber hinaus ist zu dokumentieren, dass die unterjährig zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommenen Liquiditätskredite zum Jahresende 2026 wieder abgelöst wurden bzw. voraussichtlich bis zum Jahresende 2026 wieder zurückgeführt sein werden.

c)

Der Finanzstatusbericht ist für das Haushaltsjahr 2027 zu aktualisieren und spätestens zum 30. November 2026 der Stadtverordnetenversammlung sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen (siehe Nr. 3 der Hinweise zu § 7 GemHVO). Für die Aufsichtsbehörde ist er zusätzlich in die Kommunaldatenbank hochzuladen. Nach Prüfung erfolgt die Freigabe in der Kommunaldatenbank durch meine Dienststelle.

d)

Über den Haushaltsvollzug des Haushaltsjahres 2026 ist ein qualifizierter Bericht vor-zulegen, der dokumentiert, dass die Zielvorgaben des Jahres 2026 bezogen auf das ordentliche Ergebnis und den Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen mindestens eingehalten oder verbessert wurden. Für den Fall, dass die Zielvorgaben nicht eingehalten wurden, sind mir für das Haushaltsjahr 2027 Konsolidierungsmaßnahmen zu benennen, die geeignet sind, das Abweichen von den Zielvorgaben 2026 zu kompensieren. Dies gilt auch für mögliche Veränderungen für das Haushaltsjahr 2027, die sich auch aus der Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung ergeben können.

e)

Die Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO sind für den Jahresabschluss 2025 nachweislich ein-zuhalten. Dies umfasst auch, dass die Stadtverordnetenversammlung und meine Dienststelle (Aufsichtsbehörde) unverzüglich (schriftlich) über die wesentlichen Ergebnisse des Abschlusses unterrichtet wurden. Auf die Regelung des § 112 Abs. 6 HGO (Zurückstellung der Genehmigung bzw. Zurückstellung der schriftlichen Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen) weise ich vorsorglich hin.

Der Haushaltsplan kann gem. § 97 Abs. 4 HGO auf der Homepage www.hadamar.de bis zum Ende seiner Gültigkeit eingesehen werden.

Hadamar, den 07.02.2026

Der Magistrat der Stadt Hadamar
Michael Ruoff, Bürgermeister