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Amts- und Mitteilungsblatt für das Hadamarer Land
Ausgabe 9/2023
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Änderung der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar

PRÄAMBEL

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar am 20.07.2023 folgende FEUERWEHRSATZUNG beschlossen:

§ 1 GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2 ORGANISATION, BEZEICHNUNG

1)

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hadamar ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hadamar“

2)

Die Stadtteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles

Freiwillige Feuerwehr – Hadamar

Freiwillige Feuerwehr – Niederhadamar

Freiwillige Feuerwehr – Niederzeuzheim

Freiwillige Feuerwehr – Oberzeuzheim

Freiwillige Feuerwehr – Steinbach

Freiwillige Feuerwehr – Oberweyer

3)

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hadamar steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.

§ 3 AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4 GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hadamar gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung

2. Ehren- und Altersabteilung

3. Jugendfeuerwehr

4. Kinderfeuerwehr

5. Musikabteilung

§ 5 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN

1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Hadamar unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Hadamar Ersatz verlangen.

2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa)

wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

§§ 84 - 91s StGB

bb)

wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit

§§ 93 - 101 a StGB

cc)

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB

dd)

wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB

ee)

wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

3)

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Hadamar in Frage kommen, hat der Wehrführer die Meldung unverzüglich, über den Stadtbrandinspektor, an den Magistrat weiterzuleiten.

§ 6 AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

1)

Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können außerdem Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Hadamar haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Hadamar und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Auf Antrag, § 8 Abs. 2 dieser Satzung kann die Dienstzeit verlängert werden.

3)

Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

5)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. indessen Auftrag der Stadtbrandinspektor oder der Wehrführer nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, mindestens nach den Grundsätzen der G 25- und oder das polizeiliche Führungszeugnis verlangt werden. Die Kosten hierfür übernimmt die Stadt Hadamar.

6)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

7)

Soweit innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in die Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden, oder innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme in die Einsatzabteilung keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen oder unkameradschaftliches Verhalten festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor, oder durch den Wehrführer beendet werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors, oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

3)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

4)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmannausbildung Teil I) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

5)

Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

6)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8 BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung,

e)

dem Tod.

2)

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung, mindestens nach den Grundsätzen der G 25 zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat. Der Antrag zur Dienstzeitverlängerung muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor vom Wehrführer erklärt werden. Die Kosten für die G 25-Untersuchung übernimmt die Stadt Hadamar.

3)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

4)

Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

5)

Wird die Mitgliedschaft innerhalb von sechs Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 9 Ordnungsmaßnahmen

1)

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,

c)

eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung),

d)

einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen.

2)

Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung der Wehrführung ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen. Ermahnungen und Verweise sind in dem derzeit verwendeten Verwaltungsprogramm bei der betreffenden Person zu dokumentieren.

§ 10 EHREN- UND ALTERSABTEILUNG

1)

In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Ausgehuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit, oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung aus-scheidet.

2)

Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor, oder dem Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),

c)

durch Tod.

3)

Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und- Aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates mit Zustimmung des Stadtbrandinspektors und des Wehrführers, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.

§ 11 JUGENDFEUERWEHR

1)

Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar führt den Namen "Jugendfeuerwehr Hadamar" und den Stadtteilnamen als Zusatz.

2)

Die Jugendfeuerwehren der Stadt Hadamar ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Für eine Übergangsfrist bis zu einem Jahr ist kein Antrag notwendig. Über die Aufnahme und die Verlängerung entscheidet der Wehrführer. Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt (Stadtjugendfeuerwehrwart) bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuer-wehrwarte der Stadtteile.

4)

Der Wehrführer kann weitere Personen zur Betreuung der Jugendfeuerwehr einsetzen. Diese vertreten, nach festgelegter Reihenfolge, den Jugendfeuerwehrwart bei Verhinderung.

5)

Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. Dieses ist alle zwei Jahre aktualisiert nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Hadamar.

§ 12 Kinderfeuerwehren

1)

Die Kinderfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar führt den Namen "Kinderfeuerwehr Hadamar" und den Stadtteilnamen als Zusatz.

2)

Die Kinderfeuerwehren der Stadt Hadamar ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Über die Aufnahme entscheidet der Wehrführer. Die Kinderfeuerwehr gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar und durch den jeweiligen Wehrführer, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart bedient sich dazu des Leiters der jeweiligen Kinderfeuerwehr (Kinderfeuerwehrwart).

Der Kinderfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Stadt Hadamar tätig und müssen nicht grundsätzlich der Einsatzabteilung angehören (§6 Abs.1). Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO

4)

Der Wehrführer kann weitere Personen zur Betreuung der Kinderfeuerwehr einsetzen. Diese vertreten, nach festgelegter Reihenfolge, den Kinderfeuerwehrwart bei Verhinderung.

5)

Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. Dieses ist alle zwei Jahre aktualisiert nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Hadamar.

§ 13 MUSIKABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT HADAMAR

1)

Die Musikabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar führt den Namen "Musikabteilung Hadamar" und den Stadtteilnamen als Zusatz. Z.Zt. besteht die Musikabteilung der Freiwilligen Hadamar – Oberzeuzheim.

2)

Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem jeweiligen Feuerwehrausschuss entschieden.

3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar untersteht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar und durch den jeweiligen Wehrführer, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

4)

Die Mitglieder der Musikabteilung wählen den Abteilungsleiter der Musikabteilung.

5)

Die mit der Betreuung von minderjährigem Musiker befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. Dieses ist alle zwei Jahre aktualisiert nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Hadamar.

§ 14 STADTBRANDINSPEKTOR, STELLVERTRETENDER STADT-BRANDINSPEKTOR (erster und zweiter), WEHRFÜHRER, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER (erster und zweiter), STADTJUGENDFEUERWEHRWART, STELLVERTRENDER STADTJUGENDFEUERWEHRWART, JUGENDFEUERWEHRWART, KINDERFEUERWEHRWART

1)

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar ist der Stadtbrandinspektor

2)

Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Stadtbrandinspektors stattfinden kann.

3)

Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar (§ 17) statt.

4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadtgebiet Hadamar haben.

5)

Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hadamar und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

6)

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass zwei stellvertretende Stadtbrandinspektoren gewählt werden können. Die Festlegung hierzu trifft der Wehrführerausschuss im Einvernehmen mit dem Magistrat spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlzeit. Bei einer Festlegung auf zwei Stellvertreter erfolgt die Bezeichnung mit Erster bzw. Zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor.

Der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor, hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

6a)

Dieser Paragraph tritt nur bei Festlegung auf zwei stellvertretende Stadtbrandinspektoren gem. §14 Abs. 6 Satz 2 in Kraft.

Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor, kann den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung nur dann vertreten, wenn der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

7)

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18). Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Wehrführers, so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Wehrführers stattfinden kann. Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

8)

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass zwei stellvertretende Wehrführer gewählt werden können. Die Festlegung hierzu trifft der jeweilige Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Stadtbrandinspektor spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlzeit. Bei einer Festlegung auf zwei Stellvertreter erfolgt die Bezeichnung mit erster bzw. zweiter stellvertretender Wehrführer.

Der erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Wehrführer gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des ersten stellvertretenden Wehrführers, so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Wehrführers stattfinden kann. Die Wahl des ersten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18). Der erste stellvertretende Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

8a)

Dieser Paragraph tritt nur bei Festlegung auf zwei stellvertretende Wehrführer gem. § 14 Abs. 9 Satz 2 in Kraft.

Der zweite stellvertretende Wehrführer, kann den Wehrführer bei Verhinderung nur dann vertreten, wenn der erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Wehrführer gewählt wird. Die Wahl des zweiten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18). Der zweite stellvertretende Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

9)

Der Stadtjugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehren- und die Kinderfeuerwehren der Stadt Hadamar nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Er unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit der einzelnen Stadtteile. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt § 7 Abs. 6 FwOVO entsprechend. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Hadamar haben. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Stadtjugendfeuerwehrwart so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Stadtjugendfeuerwehrwart stattfinden kann. Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

10)

Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart hat den Stadtjugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt § 7 Abs. 6 FwOVO entsprechend. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Hadamar haben. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Hadamar ernannt.

11)

Der Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Wehrführers mit Unterstützung des Stadtjugendfeuerwehrwartes. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt § 7 Abs. 6 FwOVO entsprechend. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Hadamar haben. Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).

12)

Der Kinderfeuerwehrwart leitet die Kinderfeuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Wehrführers mit Unterstützung des Stadtjugendfeuerwehrwartes. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt § 7 Abs. 7 FwOVO entsprechend. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Hadamar haben. Die Wahl des Kinderfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).

§ 15 WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

1)

Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet der aus folgenden Personen besteht:

a) Stadtbrandinspektor

b) Stellvertretender Stadtbrandinspektor (erster und zweiter)

c) Wehrführer

d) Stellvertretende Wehrführer (erster und zweiter)

e) Stadtjugendfeuerwehrwart

f) Stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart

g) Abteilungsleiter Musik

h) Katastrophenschutzzugführer

i) Stellvertretender Katastrophenschutzzugführer

j) Hauptamtlicher Gerätewart

k) Ein Vertreter aus dem Ordnungsamt.

Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

2)

Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

3)

Stimmrecht mit jeweils einer Stimme hat die jeweilige Stadtteilfeuerwehr, sowie eine Stimme vom Stadtbrandinspektor, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Stadtbrandinspektor.

§ 16 FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

1)

Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet, der ausfolgenden Personen besteht.

a) Wehrführer

b) Stellvertretenen Wehrführer (erster und zweiter)

c) Jugendfeuerwehrwart

d) Kinderfeuerwehrwart (sofern vorhanden)

e) Vertreter der Ehren- und Altersabteilung

f) Abteilungsleiter Musik (sofern vorhanden)

g) 3 Vertreter der Einsatzabteilung

2)

Der Wehrführer beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

1)

Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors, im Verhinderungsfall durch den stellv. Stadtbrandinspektor, findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hadamar statt.

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

4)

Stimmberechtigt sind die Feuerwehrangehörigen nach § 19 dieser Satzung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 18 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

1)

Unter dem Vorsitz des Wehrführers, im Verhinderungsfall durch den stellv. Wehrführer, findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Stadt Hadamar statt.

2)

Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

3)

Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

4)

§ 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 19 WAHLEN, ERNENNUNGEN, BERUFUNGEN

1)

Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

2)

Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

3)

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung nach den Richtlinien der G 25 notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Die Kosten für die G 25-Untersuchung übernimmt die Stadt Hadamar.

Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter (erster und zweiter), der Wehrführer und sein Stellvertreter (erster und zweiter) durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

4)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

5)

WAHLMODUS:

a)

Der Stadtbrandinspektor wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

b)

Der stellvertretende Stadtbrandinspektor (erster und zweiter) wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

c)

Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

d)

Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

e)

Der Wehrführer wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

f)

Der stellvertretende Wehrführer (erster und zweiter) wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

g)

Der Jugendfeuerwehrwart wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

h)

Der Kinderfeuerwehrwart wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

i)

Der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung von den Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung gewählt.

j)

Die 3 Vertreter der Einsatzabteilung werden in der jeweiligen Jahreshauptversammlung von den aktiven Feuerwehrangehörigen gewählt.

k)

Der Abteilungsleiter Musik wird von den Angehörigen der Musikabteilung in Ihrer jeweiligen Jahreshauptversammlung gewählt.

6)

Die Wahl der 3 Vertreter der Einsatzabteilung wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 5) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

8)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors und seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

9)

ERNENNUNGEN:

a)

Der Katastrophenschutzzugführer sowie der Stellvertreter werden nach Beratung des Wehrführerausschusses mit Handschlag durch den Stadtbrandinspektor in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung ernannt.

b)

Der ehrenamtliche Gerätewart der jeweiligen Stadteilfeuerwehr wird nach Beratung des Feuerwehrausschusses mit Handschlag durch den Wehrführer in der Jahreshauptversammlung ernannt.

10)

BERUFUNGEN:

a)

Der Katastrophenschutzzugführer sowie der Stellvertreter werden auf der gemeinsamen Jahreshauptversammlung durch den Stadtbrandinspektor schriftlich und im Auftrag der Stadt Hadamar zum Katastrophenschutzzugführer und Stellvertreter berufen.

Die Berufung erlischt automatisch nach Beendigung der Tätigkeit.

b)

Der ehrenamtliche Gerätewart der jeweiligen Stadteilfeuerwehr wird auf der Jahreshauptversammlung durch den Stadtbrandinspektor schriftlich und im Auftrag der Stadt Hadamar zum Gerätewart berufen.

Die Berufung erlischt automatisch nach Beendigung der Tätigkeit.

§ 20 FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

1)

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen.

Die Stadt Hadamar unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 21 INKRAFTTRETEN

1)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung am 24.08.2023 in Kraft.

2)

Gleichzeitig tritt die Satzung von den Feuerwehren der Stadt Hadamar vom 12.02.2013 außer Kraft

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Hadamar, den 20.07.2023

gez. Michael Ruoff
Bürgermeister