Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015 darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1. Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftsertei lung nicht widersprochen haben.
Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Die von der Gemeinde übermittelten Daten dürfen von dem Empfänger nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger hat die Daten spätestens 1 Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
Hiermit weise ich die Einwohner der Gemeinde Bous auf Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs. 1 BMG hinsichtlich der Bundestagswahl hin.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgeramt im Rathaus Sous, Zimmer 2 oder 3, erklärt werden.