Bekanntmachung über die Offenlegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen im Wahljahr 2024
Die vom Rat der Gemeinde Bous in seiner Sitzung am 13. April 2023 aufgestellte Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen im Wahljahr 2024 liegt in der Zeit vom
24.04.2023 bis 28.04.2023
während der Sprechzeiten
| montags - donnerstags | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| freitags | 8.30 - 12.00 Uhr |
in Zimmer 21 des Rathauses Bous öffentlich aus.
Nach § 37 GVG kann gegen die Vorschlagsliste binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
Bous, den 17. April 2023
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (Auszug) In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.1975 (BGBl. I S. 1077) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618) m.W.v. 09.11.2017
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; | |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.