Anlage 18 (zu § 2 Abs. 1 KWO) sowie Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1 EuWO)
| 1. | Am 9. Juni 2024 finden die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Gemeinderat der Gemeinde Bous sowie zum Kreistag des Landkreises Saarlouis statt. |
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| Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde Bous ist in 3 allgemeine Wahlbezirke und einen Briefwahlbezirk eingeteilt. |
Die drei allgemeinen Wahlbezirke umfassen folgende Straßen:
Wahlbezirk 1
| Wahlraum: | Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, Bous |
umfassend die Straßen:
| Am Alten Sportplatz | In den Faultrieschen |
| Am Bahnhof | In den Kürzen |
| Am Dillmannsborn | Johann-Wagner-Straße |
| Am Rotenberg | Kantstraße |
| Am Wasserwerk | Klosterweg |
| Am Wildenkopf | Kreisstraße |
| Barbarastraße | Langenbergstraße |
| Blasenbergstraße | Leipziger Straße |
| Danziger Straße | Marienstraße |
| Dillmannsbornstraße | Oelwerkstraße |
| Eisenbahnstraße | Petershof |
| Elisabethenstraße | Pfuhlstraße |
| Frankenweg | Prälat-Kreutz-Straße |
| Friedhofstraße | Pulvermühle |
| Fritz-Dobisch-Straße | Römerweg |
| Germanenweg | Saarbrücker Straße |
| Gertrudenstraße | Saarstraße |
| Gotenweg | Zur Mühlenscheib |
Wahlbezirk 2
| Wahlraum: | Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, Bous |
umfassend die Straßen:
| Am Bommersbacher Hof | Jostbrunnenstraße |
| Auf der Fröhn | Kieferstraße |
| Bommersbachstraße | Klammstraße |
| Bornwiesstraße | Kleberstraße |
| Burgstraße | Mannesmannstraße |
| Derler Straße | Petersbrunnenstraße |
| Feldkreuzstraße | Schillerstraße |
| Friedrichstraße | Staudenstraße |
| Fultrischstraße | Stockgartenstraße |
| Griesborner Straße | Verbindungsweg |
| Heiligenbornstraße | Zum Marktplatz |
| Hermannstraße | Zur Louis Mühle |
| Hindenburgstraße | Zur Schafbrücke |
Wahlbezirk 3
| Wahlraum: | Südwesthalle, Auf der Mühlenscheib, Bous |
umfassend die Straßen:
| Am Schützenhaus | Irisstraße |
| Am Steinernen Kreuz | Kelterweg |
| Am Weinberg | Kettelerstraße |
| Amselweg | Kirchstraße |
| Asternweg | Küferweg |
| Auf der Mühlenscheib | Lärchenstraße |
| Bahnhofstraße | Lindenstraße |
| Beethovenstraße | Lutherstraße |
| Bieweilerstraße | Memelstraße |
| Birkenweg | Moselstraße |
| Burgunderweg | Muskatellerweg |
| Dahlienweg | Nelkenweg |
| Dechant-Wagner-Straße | Pommernweg |
| Dr. Arweiler-Straße | Rebenweg |
| Dresdener Straße | Rieslingweg |
| Drosselweg | Sachsenweg |
| Erlenweg | Schlesierweg |
| Fichtenstraße | Silvanerweg |
| Finkenweg | Starenweg |
| Fliederweg | Tannenstraße |
| Friedrich-Ebert-Straße | Tilsiter Straße |
| Gartenstraße | Traminerweg |
| Goetheplatz | Traubenweg |
| Goethestraße | Tulpenweg |
| Höhenstraße | Ulmenweg |
| Hohlstraße | Weilandstraße |
| In der Haardt | Weizenhübelstraße |
| Winkelstraße |
Die Wahlräume sind barrierefrei zu erreichen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 30. April 2024 bis 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Bous zusammen.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
| 1. | für die Europawahl einen weißen Stimmzettel, |
| 2. | für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel, |
| 3. | für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel. |
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
| a) | durch Stimmabgabe an der | |
| 1. | Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Saarlouis, | |
| 2. | Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde Bous (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes), | |
| 3. | Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) | |
| oder | ||
| b) | durch Briefwahl | |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Europawahl, den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag für die Europawahl und den amtlichen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes sowie § 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).