Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) hat der Gemeinderat am 03.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird festgesetzt
| 1. im Ergebnishaushalt mit | 2025 | 2026 |
| dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.293.714 EUR | 17.530.296 EUR |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.311.451 EUR | 18.601.832 EUR |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | -1.017.737 EUR | -1.071.536 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt mit | 2025 | 2026 |
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 883.840 EUR | 1.705.880 EUR |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.917.310 EUR | 7.146.934 EUR |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf | -3.033.470 EUR | -5.441.054 EUR |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.033.470 EUR | 5.441.054 EUR |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 169.782 EUR | 231.291 EUR |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.863.688 EUR | 5.209.763 EUR |
| 2025 | 2026 | |
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen | ||
| wird festgesetzt auf | 3.033.470 EUR | 5.441.054 EUR |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
| auf | 2025 | 2025 |
| 10.000.000 EUR | 10.000.000 EUR |
| 2025 | 2026 | |
| Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des | ||
| Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | -1.017.737 EUR | -1.071.536 EUR |
| Die Verringerung der allgemeinen Rücklagen zum Ausgleich des | ||
| Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf | 0 EUR | 0 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 420 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 420 v.H. |
Es gelten die vom Gemeinderat am 03. Juli 2025 beschlossenen Stellenpläne.
Die nach § 82 Abs. 5, § 91 Abs. 4 und 92 Abs. 2 des KSVG erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu den Feststellungen in den §§ 2,4 und 5 wurde am 08.07.2025 erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung:
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025/2026 der Gemeinde Bous genehmige ich gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes für das Haushaltsjahr 2025 einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 3.033.470, -€ und für das Haushaltsjahr 2026 einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 5.441.054, -€.
Die vorstehende Haushaltssatzung 2025/2026 wird hiermit gemäß § 86 Abs. 3 KSVG öffentlich bekannt gegeben.
Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt vom 28.07.2025 bis einschließlich 08.08.2025 [MB1] in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsicht beim Fachbereich 1.2 Finanzen, Rathaus Bous, Zimmer 13, öffentlich aus.
Gemäß § 12 Abs. 6 S. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen:
Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Haushaltssatzung als von Anfang an gültig, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften:
| 1. | des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder |
| 2. | solcher Bestimmungen, welche aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ergangen sind, zustande gekommen sein sollte. |
[MB1]§ 86 Erlass der Haushaltssatzung (4) sieben Werktage Ort und Zeit der Auslegung hinweisen