Aus Anlass des „Tages der offenen Tür“ der Freiwilligen Feuerwehr Bous am 06. und 07.09.2025 ist es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich, die Griesborner Straße, ab Einmündung „In den Faultrieschen“, in Richtung Kreisstraße, voll zu sperren. Ebenso wird die Einmündung der Bornwiesstraße und der Hermannstraße in die Griesborner Straße vollgesperrt und somit zur „Sackgasse“ erklärt. Die vorgeschriebene Fahrtrichtung an der Einmündung der Straße „In den Faultrieschen“ in die Griesborner Straße wird auf links festgelegt. Ebenso wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung an der Einmündung der Friedrichstraße in die Griesborner Straße auf rechts festgelegt. Von der Griesborner Straße kommend Richtung Kreisstraße ist die letzte Abbiegemöglichkeit Höhe der Einmündung Friedrichstraße, wo die vorgeschriebene Fahrtrichtung auf links festgelegt wird. Für diese Maßnahme bitte ich die Anwohner der betroffenen Straßen sowie alle Verkehrsteilnehmer recht herzlich um Verständnis.
Gemäß § 44 und 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.06.2001, in der zurzeit geltenden Fassung, wird aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs folgendes angeordnet:
| 1. | Die Griesborner Straße wird ab Einmündung „In den Faultrieschen“, in Richtung Kreisstraße, vollgesperrt. |
| 2. | Die Einmündung der Bornwiesstraße und der Hermannstraße in die Griesborner Straße wird vollgesperrt. |
| 3. | Die vorgeschriebene Fahrtrichtung an der Einmündung der Straße „In den Faultrieschen“ in die Griesborner Straße wird auf links festgelegt. |
| 4. | Die vorgeschriebene Fahrtrichtung an der Einmündung der Friedrichstraße in die Griesborner Straße auf rechts festgelegt. |
| 5. | Von der Griesborner Straße kommend Richtung Kreisstraße ist die vorgeschriebene Fahrtrichtung links in die Friedrichstraße führend. |
Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft und gilt für den 06., 07. und 08. September 2025. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 24 StVG i. V.m. § 49 StVO geahndet.