Auf Basis des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG, Gesetz Nr. 788) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), in Verbindung mit § 47 Abs. 3 und § 85 Abs. 1 Nr. 9 der Landesbauordnung (LBO Saar, Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S 369_2)), hat der Gemeinderat der Gemeinde Bous in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung erlassen:
(1) Diese Stellplatzsatzung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Bous. (2) Sie gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.
(1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden. (
2) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.
(3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.
(4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.
(6) Die erforderlichen Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage fertiggestellt sein.
(7) Die Stellplätze müssen derart angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind (keine „gefangenen Stellplätze“). Ausgenommen hiervon sind lediglich Stellplätze von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten.
(8) Die Mindestmaße eines Stellplatzes für einen PKW werden auf 5,00 m Länge und 2,50 m Breite festgelegt.
(9) Die Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen und zu unterhalten. Ausnahmsweise dürfen sie auch in einer zumutbaren Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden, wenn die Stellplätze als Baulast öffentlich-rechtlich gesichert sind. Ist durch Gesetz nichts anderes vorgegeben, gelten 200 m Fußweg als zumutbar.
(1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau) zu ermitteln.
(2) Werden die erforderlichen Stellplätze bereits durch entsprechende Festsetzungen in einem qualifizierten, rechtskräftigen Bebauungsplan definiert, finden bei der Ermittlung der erforderlichen Stellplätze die jeweils höheren rechtlichen Anforderungen Anwendung.
(3) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.
(4) Der rechnerisch ermittelte Stellplatzbedarf ist auf volle Stellplätze aufzurunden.
(1) Bei einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. (2) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage dies erfordern oder zulassen.
(2) Eine Minderung des Stellplatzbedarfs ist nicht zulässig, wenn notwendige Stellplätze ganz oder teilweise nach § 47 Abs. 3 der Landesbauordnung Saar abgelöst werden. (aktuelle Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Bous).
(3) Besteht an der Realisierung eines Bauvorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse, besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Bous abzulösen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
Diese Stellplatzsatzung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 1
| Nr. | Nutzungsarten | Zahl der Stellplätze |
| 1 | Wohngebäude |
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| 1.1 | Einfamilienhäuser | 2 |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser | 1 je Wohnung bis 50 m² Nutzungsfläche |
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| 2 je Wohnung über 50 m² Nutzungsfläche |
| 2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | |
| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 je 40 m² Nutzungsfläche |
| 2.2 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Kanzleien oder Praxen) | 2 je 20 m² Nutzungsfläche |
| 3 | Verkaufsstätten | |
| 3.1 | Läden, Geschäftshäuser | 1 je 40 m² Nutzungsfläche |
| 3.2 | Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandel | 1 je 20 m² Nutzungsfläche |
| 4 | Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten) und Kirchen | |
| 4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (wie Mehrzweckhallen) | 1 je 5 Besucherplätze |
| 4.2 | Kirchen oder religiöse Versammlungsstätten | 1 je 5 Besucherplätze |
| 5 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | |
| 5.1 | Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o. Ä. | 1 je 10 m² Gastraumfläche |
| 5.2 | Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, u.a. Beherbergungsbetriebe | 1 je 3 Betten |
| 6. | Gewerbliche Anlagen | |
| 6.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 je 60 m² Nutzungsfläche oder je 3 Beschäftigte |
| 6.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsplätze | 1 je 100 m² Nutzungsfläche oder je 3 Beschäftigte |
| 6.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 je Wartungs- oder Reparaturstand |
| 6.4 | Tankstellen mit Kfz-Pflegeplätzen | 10 je Pflegeplatz |
| 6.5 | Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung | 3 je Waschplatz |
| 7 | Verschiedenes | |
| 7.1 | Spiel- und Automatenhallen | 1 je 10 m² Nutzungsfläche |